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Staatskanzlei Luzern

Revision der Strafprozessordnung geht in die Vernehmlassung

Luzern (ots)

Der Entwurf der Revision der kantonalen
Strafprozessordnung (StPO) und weiterer kantonaler Erlasse im
Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen allgemeinen Teils des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (AT StGB) und des neuen
Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht geht in die Vernehmlassung.
Bis zum 28. Oktober 2004 sind Parteien, Gerichte,
Strafverfolgungsbehörden, amtliche Verteidiger,
Strafvollzugsbehörden, Gefängnisse und Vollzugsinstitutionen sowie
interessierte Organisationen eingeladen, zum Revisionsentwurf
Stellung zu nehmen.
Die eidgenössischen Räte haben am 13. Dezember 2002 die Änderung
des allgemeinen Teils des schweizerischen Strafgesetzbuches (AT
StGB), am 21. März 2003 die Änderungen des Militärstrafgesetzbuches
sowie am 20. Juni 2003 ein neues Bundesgesetz über das
Jugendstrafrecht beschlossen. Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung
dieser neuen Bundesvorschriften noch nicht beschlossen,
voraussichtlich werden sie auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
Wichtige Änderungen im neuen Bundesrecht:
  • Kurze Freiheitsstrafen sollen nur noch ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. An deren Stelle treten Geldstrafen im Tagessatzsystem und gemeinnützige Arbeit.
  • Bei schweren Delikten und bei gemeingefährlichen Tätern und Täterinnen werden die Strafen markant verschärft. Die Sicherungsverwahrung wird umfassender als im bisherigen Recht ausgestaltet. Die Verwahrung kann früher ausgesprochen werden. Bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen kann eine bedingte Entlassung erst erfolgen, wenn ein psychiatrisches Gutachten vorliegt und eine spezielle Fachkommission die geplante bedingte Entlassung ausdrücklich empfiehlt.
  • Das Jugendstrafrecht wird nicht mehr im Erwachsenenstrafrecht geregelt, sondern neu in einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht. Die wichtigsten Neuerungen sind die Anhebung des Strafmündigkeitsalters von 7 auf 10 Jahre, die Erhöhung der Einschliessungsstrafe bei Jugendlichen über 16 Jahre mit einem Freiheitsentzug bis zu 4 Jahren und die flexiblere Gestaltung des Sanktionensystems. Der Vollzug soll möglichst nach erzieherischen Gesichtspunkten gestaltet werden.
Mit der vorliegenden Revision der kantonalen Strafprozessordnung
sowie der weiteren Erlasse wird die Umsetzung der neuen
Bundesvorschriften sichergestellt. Dabei werden nur zwingend
notwendige Änderungen vorgenommen, da dieses Gesetz in absehbarer
Zeit durch eine schweizerische Strafprozessordnung abgelöst wird. Auf
eine Strafprozessordnung für das Jugendstrafgesetz wurde unter diesen
Umständen ebenfalls verzichtet.
Hinweis: Die Vernehmlassungsunterlagen finden sich im Internet
unter http://www.lu.ch/jsd_projekte_themen.htm

Kontakt:

Dr. Peter Emmenegger
Projektleiter AT StGB
Tel. +41/41/228'59'16

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