V 03 130: "Magistratspersonen im Ruhestand" gegen den Kanton Luzern
Luzern (ots)
Am 28. April 2003 klagten neun Magistratspersonen im Ruhestand (acht ehemalige Ober- und Verwaltungsrichter sowie ein alt Regierungsrat) beim Verwaltungsgericht gegen den Kanton Luzern mit dem Begehren, es sei ihnen ab 2003 ein um die seit 2000 aufgelaufene Teuerung angepasstes Ruhegehalt auszurichten. In der Folge nahm der einzige beteiligte alt Regierungsrat Abstand von der Klage.
Am 7. September 2004 fällte das Verwaltungsgericht sein Urteil: Es hiess die Klage für das Jahr 2003 teilweise gut, indem es die vollständige Verweigerung des Teuerungsausgleichs als unhaltbar qualifizierte. Soweit die Kläger hingegen den vollen Teuerungsausgleich nach Massgabe des Landesindexes für Konsumentenpreise und überdies Zahlungen für die Zeit nach 2003 beanspruchten, wies es die Klage ab.
Im Zentrum der rechtlichen Beurteilung standen zum einen § 14 des Behördengesetzes (SRL Nr. 50), zum andern § 17 der Magistratenpensionsordnung (SRL Nr. 130) in der Fassung vom 18. März 1975. Soweit die Kläger geltend machten, durch die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs seit 2000 würden sie in ihren wohlerworbenen Rechten gemäss Behördengesetz verletzt, drangen sie nicht durch. Das Verwaltungsgericht folgte dabei in den wesentlichen Teilen einer Sicht, die es mit Urteil vom 2. Juni 1978 bereits in einem anderen Fall verfolgt hatte und die auch vom Bundesgericht geschützt worden war (BGE 106 Ia 163). Auf der Ebene von § 17 der Magistratenpensionsordnung, worin die Gewährung der Teuerungszulagen geregelt wird, erwies sich die rechtliche Situation als vielschichtig. Das Verwaltungsgericht prüfte die Entstehung der betreffenden Bestimmung, ihre Anpassungen sowie - aufgrund der in der Bestimmung selbst angelegten Verflechtungen - auch die Entwicklung des rechtlichen Umfeldes, namentlich im Bereich der Personalrechts- und Besoldungsgesetzgebung. Dabei gelangte es zum Schluss, dass nach der ursprünglichen Absicht bei Erlass der Pensionsordnung ein Anspruch auf vollen Teuerungsausgleich bestanden haben mag. Im Rahmen geltungszeitlicher Rechtsauslegung sei es indes zulässig und vertretbar, ja verfassungsrechtlich geboten, diesen Teuerungsausgleich nicht mehr vollumfänglich, gemäss dem Landesindex zuzugestehen, sondern (nach Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) nur noch im gleichen Umfang wie er im Rahmen der verfügbaren Mittel auch dem aktiven Staatspersonal gewährt werde (so genannter Luzerner Index). Für eine Gleichstellung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse hingegen, die seit 2000 in einer eigenständigen Vorsorgeeinrichtung zusammengefasst sind und keinen Teuerungsausgleich mehr erhielten, fehlte bis 2004 die entsprechende Rechtsgrundlage. Dem Vorgehen des Regierungsrates, ebendieses Ergebnis auf dem Wege blosser Auslegung von § 17 MPO zu erzielen, versagte das Verwaltungsgericht den Schutz, weil damit der Rahmen zulässiger Rechtsauslegung gesprengt würde. In der Zwischenzeit ist diese Rechtsänderung vom Grossen Rat als dem dafür zuständigen Organ umgesetzt worden, weshalb seit Anfang 2004 eine andere Ordnung in Kraft steht, die auch für die Magistratspersonen im Ruhestand gilt (vgl. die Botschaft des Regierungsrates in GR 2003 412).
Das Verwaltungsgericht legt Wert auf die Feststellung, dass wegen der zuletzt erwähnten Rechtsänderung für die am Urteil mitwirkenden ordentlichen Richter kein Grund bestanden hat, sich in diesem Verfahren in den Ausstand zu begeben.
Das Urteil ist mit der Fallnummer V 03 130 im Volltext abrufbar unter: http://www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm
Kontakt:
Martin Wirthlin
Verwaltungsrichter
Tel. +41/41/228'64'36