Datenschutz im Aufwind
Luzern (ots)
Im Jahr 2004 bearbeitete der Datenschutzbeauftragte des Kantons Luzern 136 Geschäftsfälle, was gegenüber dem Vorjahr einer Steigerung von 23% entspricht. Sowohl die Polizei als auch Gemeindebehörden und Private wenden sich immer öfter an den Datenschutzbeauftragten, da die Unsicherheit im Umgang mit modernen Informationssystemen immer grösser wird.
Wegen massivem Stellenabbau per 1. Januar 2005 werden die Prioritätensetzung und eine weitere Effizienzsteigerung für den Datenschutzbeauftragten wichtiger denn je. Der gesetzlich verankerte Überwachungsauftrag kann nur ungenügend wahrgenommen werden.
Unabhängiger Datenschutz
Der kantonale Datenschutzbeauftragte Dr. Amédéo Wermelinger erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er ist die auch gegenüber der Verwaltung unabhängige Aufsichtsstelle, welche die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz durch die kantonalen und kommunalen Organe überwacht. Er berät die Verwaltungsstellen in allen datenschutzrechtlichen Belangen, sorgt für deren Ausbildung und bearbeitet Anfragen und Gesuche von Privaten wie von der kantonalen oder kommunalen Verwaltung. Im Berichtsjahr 2004 behandelte der Datenschutzbeauftragte 136 Geschäftsfälle. Schwerpunkte bildeten dabei die Anfragen von Gemeinden (29 Fälle), die Polizei (21), das Gesundheitswesen (17), die Sozialhilfe sowie die Schulen.
Der Datenschutzbeauftragte wirkte auch entscheidend mit an der Erarbeitung von neuen Rechtsgrundlagen im Bereich der Informatik und der Statistik. Er begleitete zudem verschiedene Informatikprojekte und konnte darauf hinwirken, dass der Datensicherheit eine grössere Beachtung geschenkt wurde.
Beispiele aus der Tätigkeit im 2004
Die Gemeinde Emmen hat einen Sozialinspektor gewählt. Im Vorfeld wurden dem Datenschutzbeauftragten verschiedene Fragen dazu gestellt. Insbesondere wurde daraufhin mitgeteilt, dass der Sozialinspektor keine Polizeifunktionen ausüben kann. Er darf weder eine Hausdurchsuchung noch eine Personendurchsuchung durchführen oder anordnen. Ebenso wenig darf er einen unangemeldeten Hausbesuch oder einen angemeldeten Hausbesuch gegen den Willen des Gesuchstellers durchführen oder anordnen. Ein Hausbesuch kann nur durchgeführt werden, wenn die Einwilligung frei und aufgeklärt erteilt wurde. Ob die Weigerung, einen Hausbesuch zuzulassen, als Verletzung der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person gelten kann, ist eine sozialhilferechtliche und keine datenschutzrechtliche Frage.
Durch eine eingeschriebene zugestellte Verfügung stellte das Steueramt einer luzernischen Gemeinde das Steuerdomizil eines ausländischen Einwohners fest. Sie liess eine Kopie dieser Verfügung unaufgefordert den Steuerbehörden des Heimatstaates des ausländischen Einwohners zukommen. Die betroffene Person wurde nicht vorgängig angehört. Nach Intervention des Datenschutzbeauftragten anerkannte die Steuerbehörde die Unverhältnismässigkeit dieses Vorgehens und nahm entsprechend mit der betroffenen Person Kontakt auf.
ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein Datenbanksystem zur Analyse von Straftaten im Bereich der schwerwiegenden sexuellen Gewaltkriminalität. Dieses System wurde in Kanada entwickelt und ist seither auch in verschiedenen europäischen Ländern eingeführt worden. Die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) hat im Jahr 2001 der nationalen Einführung von ViCLAS zugestimmt. Die Kantonspolizei Bern führt die nationale ViCLAS-Zentralstelle - ViCLAS Centre CH. Verschiedene Aussenstellen sind beauftragt, relevante Fälle für die Datenbank zu erfassen. Die Kantonspolizei Luzern ist Aussenstelle für die Zentralschweiz. ViCLAS soll die polizeiliche Ermittlungsarbeit unterstützen und überprüfen, ob eine Straftat Teil einer Serie darstellt (Serientäter). Die Untersuchungen des Datenschutzbeauftragten haben zum Ergebnis geführt, dass für die Bekanntgabe von Personendaten durch die Kantonspolizei an den Betreiber von ViCLAS eine genügende Rechtsgrundlage besteht.
Eine Arbeitsgruppe BESA/RAI RUG Zentralschweiz der Zentralschweizer Alters- und Pflegeheime evaluierte im Jahr 2004 beide vorgenannten Patientenbefragungssysteme. Der Unterzeichnete wurde gebeten, aus datenschutzrechtlicher Sicht Stellung zu nehmen. Patientenbefragungssysteme für Alters- oder Pflegeheime sind aus datenschutzrechtlicher Betrachtung stets heikel, weil sie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile aufnehmen. Die wichtigsten datenschutzrechtlichen Aspekte konnten in einer summarischen Untersuchung erörtert werden. Dabei fällt auf, dass sich die datenschutzrechtliche Sensibilität der Systemhersteller in den letzten beiden Jahren positiv weiterentwickelt hat. Es gibt neue Funktionalitäten (z.B. fakultative Fragen) und weniger Fragen. Die datenschutzrechtlichen Unterschiede der beiden Systeme sind eher gering und sollten für einen Systementscheid nicht den Ausschlag geben. Verschiedene Systemverbesserungen wurden den Herstellern beider Systeme empfohlen. Diese haben die Emp fehlungen zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Kanton Luzern lässt ein Motorfahrzeugverzeichnis veröffentlichen. Die Eidgenössische Datenschutzkommission hat am 22. Mai 2003 entschieden, dass es für die Sperrung der Bekanntgabe von Fahrzeughalterdaten genügt, wenn eine Person glaubhaft macht, dass sie sich einem Risiko oder dem Ungemach der Neugierde nicht ausgesetzt sehen will. Ein konkreterer Beweis oder Indizien für die befürchteten Risiken dürfen von der kantonalen Behörde nicht verlangt werden. Der Datenschutzbeauftragte hat diesen Fall mit dem kantonalen Strassenverkehrsamt besprochen und ein Merkblatt samt Antragsbrief für die Sperrung von Fahrzeughalterdaten auf seiner Website veröffentlicht.
Seit 2003 bestand eine Auseinandersetzung zwischen der Vereinigung der kantonalen Datenschutzbeauftragten (DSB+CPD.CH) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Letztere führte ohne gesetzliche Grundlage eine Lehrerliste, die alle Lehrpersonen mit einem Berufsausübungsverbot aufnimmt. Mit der Ergänzung des interkantonalen Konkordates hat die EDK letztlich im Jahr 2005 eine genügende Rechtsgrundlage erschaffen, was DSB+CPD.CH als einen Erfolg für die Rechtsstaatlichkeit wertet.
Datenschutz als Dauerauftrag
Der Datenschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Persönlichkeitsschutzes. Er ist nicht ein für allemal eingehalten, sondern ist ein Dauerauftrag. Der Datenschutzbeauftragte hat eine Steuerungsfunktion, indem er wichtige Grundlagen bereits in der Startphase eines Projektes einbringen kann. Er hat auch eine Aufsichtsfunktion, indem er das Verwaltungshandeln kritisch beurteilt. In der kantonalen Verwaltung verfügt der Datenschutzbeauftragte über eine gute Akzeptanz, was seine Arbeit erleichtert.
Datenschutz als Dienstleistung
Jede Person, die in ihrer Beziehung zu kantonalen oder kommunalen Dienststellen Datenschutzprobleme hat, kann sich an den Datenschutzbeauftragten wenden (dsb@lu.ch oder 041 228 66 06). Der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte und Ratschläge erfolgen im Rahmen der verfügbaren personellen Mittel und sind kostenlos.
Hinweise für die Medien: Der Tätigkeitsbericht 2004 des kantonalen Datenschutzbeauftragten kann über obigen Kontakt kostenlos bezogen werden.
Kontakt:
Dr. Amédéo Wermelinger
Datenschutzbeauftragter des Kantons Luzern
Tel. +41/(0)41/228'66'06
E-Msil: dsb@lu.ch