Mehr Freiheit für die kantonalen Spitäler
Luzern (ots)
Der Kanton Luzern erhält neu ein Spitalgesetz. Der Regierungsrat verabschiedete zuhanden des Grossen Rates eine entsprechende Botschaft. Die öffentlichen Spitäler im Kanton Luzern sollen rechtlich verselbständigt werden. Sie sollen zu zwei Unternehmen, den "Luzerner Spitälern" und der "Luzerner Psychiatrie, zusammengefasst werden. Darüber hinaus sollen die öffentlichen Spitäler im Kanton Luzern wettbewerbstauglicher werden und am Gesundheitsmarkt rascher reagieren können.
Am 13. September 2005 beschloss der Grosse Rat ein neues Gesundheitsgesetz. Darin bestimmte er, dass die Einzelheiten der öffentlichen Spitäler künftig in einem separaten Erlass zu regeln sind. Bisher sind sie im Gesundheitsgesetz enthalten.
Nach heutigem Recht sind die kantonalen Spitäler und Kliniken öffentlich-rechtliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Dies führt unweigerlich zu Interessenkonflikten, wenn auf dem Gesundheitsmarkt der Kanton gleichzeitig Nachfrager, Auftraggeber, Anbieter und Schiedsrichter ist.
Der Regierungsrat ist weiter der Meinung, dass die bisherige Organisationsstruktur den Anforderungen an eine zeitgerechte sowie ziel- und ressourcenorientierte Führung der kantonalen Spitäler nicht mehr in allen Teilen genügt. Zwar nahmen die kantonalen Spitäler an der versuchsweisen Einführung des Modells der "Wirkungsorientierten Verwaltung" (WOV) teil, welches inzwischen für die gesamte Verwaltung und damit heute auch für die kantonalen Spitäler gilt. Auch passte der Regierungsrat die Organisationsstrukturen der kantonalen Spitäler wiederholt neuen Anforderungen an. Doch können diese Schritte die anstehenden Probleme lediglich beschränkt lösen. Deshalb braucht es grundlegende Änderungen im neuen Spitalgesetz. Gemeint ist damit insbesondere die Verselbständigung der kantonalen Spitäler.
Dies zeigt auch ein Blick auf die Schweizer Spitallandschaft: Im öffentlichen Gesundheitswesen ist die rechtliche Verselbständigung der kantonalen Spitäler seit längerer Zeit ein Thema. In verschiedenen anderen Kantonen wurden die öffentlichen Spitäler bereits verselbständigt.
Die laufende KVG-Revision wird zudem zu einem verstärkten Wettbewerb führen. Vorgesehen ist, für die öffentlichen und die privaten Spitäler gleiche Leistungsabgeltungmodelle einzuführen. Entsprechend sollen alle am Markt gleich lange Spiesse haben. Eine Folge davon ist die Verselbständigung der öffentlichen Spitäler. Sie sollen wesentlich "entpolitisiert" werden und sich durch vermehrte unternehmerische Freiheiten besser am Markt orientieren können. Da der Kanton die Spitalversorgung sicherzustellen hat und die Versorgung nach wie vor mitfinanziert, ist dabei eine angemessene Steuerung einzubauen.
Wichtigste Revisionspunkte
Im Entwurf zu einem Spitalgesetz sind folgende Hauptrevisionspunkte enthalten:
- Die kantonalen Spitäler sollen zu zwei Unternehmen, den "Luzerner Spitälern" - diese bieten Leistungen der Akut- und Rehabilitationsmedizin an - und der "Luzerner Psychiatrie" zusammengefasst werden. Die beiden Unternehmen sollen zu öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit werden. Auf Gesetzesstufe sollen der Sitz der Unternehmen sowie die grundsätzlichen Leistungsarten genannt werden. Der Grosse Rat soll die Errichtung neuer und die Schliessung bestehender öffentlicher Spitäler durch Dekret beschliessen. Dekrete unterliegen dem faktultativen oder dem obligatorischen Referendum. Damit werden die Mitwirkungsrechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verbessert. Nach dem geltenden Gesundheitsgesetz genügt nämlich für die Errichtung und Aufhebung von Spitälern ein Grossratsbeschluss.
- Der Kanton soll als Einkäufer von Leistungen der Spitalversorgung der Bevölkerung auftreten. Zu diesem Zweck kann er mit den verselbständigten kantonalen Spitälern oder anderen Spitälern Leistungsaufträge abschliessen. Im Entwurf sind deshalb Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen sowie neu ein Beteiligungscontrolling vorgesehen. Die eingekauften Leistungen sollen mit einem Staatsbeitrag pro Unternehmen abgegolten werden; bisher wurde für die kantonalen Spitäler Globalkredite bewilligt.
- Jedes Unternehmen soll eine zweistufige Führungsstruktur mit einem Spitalrat im Sinn eines Verwaltungsrats und einem Direktor oder einer Direktorin als geschäftsführendem Organ ähnlich einem CEO erhalten.
- Der Kanton soll den Unternehmen mietweise die Gebäulichkeiten sowie ein verzinsliches Dotationskapital zur Verfügung stellen. Der Regierungsrat soll aber die Möglichkeit erhalten, den Unternehmen die Spitalbauten zu Eigentum zu übertragen. Die Eigentumsübertragung bedarf der Genehmigung des Grossen Rates. Die Unternehmen können Fremdkapital aufnehmen.
- Die Unternehmen sollen Eigentümer der Mobilien werden. Sie haben für den Unterhalt sowie für Ersatz- und Neuanschaffungen selbst zu sorgen.
- Die Unternehmen sollen im Spitalbereich die Möglichkeit erhalten, mit Dritten gemeinsame Dienstleistungsbetriebe zu führen, einzelne Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten zu überführen und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.
Das neue Spitalgesetz soll der Volksabstimmung (obligatorisches Referendum) unterliegen.
Kontakt:
Regierungsrat Dr. Markus Dürr
Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartementes
Tel. +41/41/228'60'81