Todesfälle im Betagtenzentrum Eichhof, Luzern - Strafuntersuchung gegen Heimleitung und Behörden abgeschlossen
Luzern (ots)
Der ausserordentliche Amtsstatthalter Hermann Näf, Erstfeld, hat die Untersuchung gegen Mitarbeiter der Luzerner Polizei, der Untersuchungsbehörden und des Betagtenzentrums Eichhof abgeschlossen. Der damalige Heimarzt wurde wegen fahrlässiger Tötung mit einer Busse von 15'000 Franken bestraft. Die Verfahren gegen den zuständigen Amtsstatthalter, den Chef der Kriminalpolizei und gegen den damaligen Heimleiter wurden eingestellt. Die Luzerner Strafuntersuchungsbehörden, die Polizei und der damalige Heimleiter haben damals richtig und zielgerichtet gehandelt.
Zwischen Dezember 2000 und Juni 2001 hatte Roger A. als Pfleger im Betagtenzentrum Eichhof (BZE), Luzern, mehrere Bewohnerinnen getötet, zuletzt am 27.06.2001 die Bewohnerin M.A.. In der Folge hatte deren Sohn am 21.05.2003 Strafklage gegen die Verantwortlichen des BZE eingereicht. Der Privatkläger warf diesen vor, sie hätten bereits vor dem Tod von M.A. den Verdacht gehabt, dass Roger A. den Tod von Bewohnerinnen des BZE verursacht hatte. Sie hätten Schutzmassnahmen unterlassen und damit die Tötung von M.A. in Kauf genommen oder fahrlässig nicht verhindert.
Am 08.11.2004 ergänzte der Privatkläger die Strafklage: Die ab dem 13.06.2001 involvierten Organe der Strafverfolgungsbehörden hätten vor dem Tod von M.A. damit gerechnet, dass ein weiterer Todesfall eintreten würde. Entsprechend hätten sie Roger A. als Täter verhaften sollen. Dennoch seien keine Schutzvorkehrungen getroffen worden. Die für das Einsatzdispositiv verantwortlichen Personen hätten damit eine weitere Tötung in Kauf genommen.
Auf Antrag der Luzerner Staatsanwaltschaft beauftragte das Obergericht des Kantons Luzern einen ausserordentlichen Amtsstatthalter mit der Untersuchung der vom Privatkläger erhobenen Vorwürfe. Ausserdem wurde ein ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt.
Die Untersuchung wurde geführt gegen den im Verfahren gegen Roger A. zuständigen Amtstatthalter, gegen den Chef der Kriminalpolizei, gegen den damaligen Leiter und gegen den damaligen Heimarzt des BZE. Die Untersuchung stützte sich auf die umfangreichen Akten aus dem Verfahren gegen Roger A.. Zusätzlich wurden weitere Akten beigezogen und neben den Angeschuldigten zusätzlich über 20 Personen befragt.
Die Untersuchung gegen die Vertreter der Polizei und gegen die Untersuchungsbehörden hat ergeben, dass diese unmittelbar nach ihrer Information Abklärungen aufgenommen und zielgerichtet vorangetrieben hatten. Bis zum 27.06.2006 konnte die Hypothese, dass Todesfälle im BZE eine nichtnatürliche Ursache hatten, nicht erhärtet und kein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person formuliert werden. Verschiedene Indizien, die für eine Täterschaft von Roger A. sprachen, wurden erst im späteren Verfahren gegen diesen bekannt. Ausgehend von der Hypothese, dass Tötungsdelikte vorlagen, standen keine geeigneten und verhältnismässigen Schutzmassnahmen zur Verfügung. Die Festnahme von Roger A. am 28.06.2001 war eine taktische Massnahme. Sie erwies sich im Nachhinein als richtig. Die Verfahren gegen den Amtsstatthalter und gegen den Chef der Kriminalpolizei wurden deshalb eingestellt.
Die Untersuchung gegen den Leiter des BZE wurde ebenfalls eingestellt. Es wurden keine relevanten Unterlassungen im Führungsbereich festgestellt. Nachdem der Heimleiter am 11.06.2001 vom Heimarzt über die Häufung von Todesfällen informiert wurde, kontaktierte er umgehend den zuständigen Stadtrat, was zum sofortigen Beizug der Kriminalpolizei führte.
Die Untersuchung gegen den Heimarzt ergab, dass diesem die Häufung der Todesfälle auf der Station A frühzeitig aufgefallen war. Dem Heimarzt wird der Vorwurf gemacht, den Tod von T.I. vom 11.05.2001, die seit dem 04.05.2001 in einem nicht erklärbaren Koma gelegen hatte, vorschriftswidrig nicht als aussergewöhnlichen Todesfall dem Amtsstatthalter gemeldet zu haben. Diese Unterlassung hatte zur Folge, dass Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden ausblieben, die vor dem Tod von M.A. zur Verhaftung von Roger A. hätten führen und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tod von M.A. verhindern können. Wegen fahrlässiger Tötung wurde der ehemalige Heimarzt mit einer Busse von Fr. 15'000.00 bestraft. Das Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne des Inkaufnehmens eines Todesfalles wurde eingestellt.
Die Entscheide sind noch nicht rechtskräftig.
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Der zuständige a. o. Amtsstatthalter
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