Volksinitative "Ja zur Luzerner Naturheilkunde - für Qualität und Kompetenz": Regierungsrat beantragt Ablehnung ohne Gegenvorschlag
Luzern (ots)
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Volksinitative "Ja zur Luzerner Naturheilkunde - für Qualität und Kompetenz" abzulehnen. Er verzichtet darauf, dem Parlament einen direkten Gegenvorschlag zu unterbreiten.
Am 29. Juni 2007 reichte ein Komitee die kantonale Volksinitiative "Ja zur Luzerner Naturheilkunde - für Qualität und Kompetenz" ein. Mit der Initiative soll das Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005 geändert werden. Für die fachlich selbständige und gewerbsmässige Ausübung der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde, der Homöopathie und der Traditionellen Chinesischen Medizin soll wie im Gesundheitsgesetz aus dem Jahre 1981 wieder eine Berufsausübungsbewilligung eingeführt werden. Zudem soll für diese drei Heilmethoden auf Gesetzesstufe eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke vorgesehen werden, die zur Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen, wie komplementärmedizinische Arzneimittel aus den Abgabekategorien C und D, berechtigt. Diese Bewilligung soll erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine kantonal oder eidgenössisch anerkannte Ausbildung verfügt. Der Regierungsrat soll das Nähere in einer Verordnung regeln. Dabei soll er weit ere nichtärztliche Komplementärmedizinerinnen und -mediziner zur Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln ermächtigen können.
Die Initiative wird damit begründet, dass nach dem neuen Gesundheitsgesetz im Gegensatz zu früher jede Person die Naturheilkunde unabhängig davon ausüben könne, ob sie eine Ausbildung besitze oder nicht. Davon ausgenommen sei lediglich die Akupunktur. Dies fördere die Scharlatanerie und schade der qualifizierten Naturheilkunde. Schliesslich dürften ab Ende 2008 bisher abgabeberechtigte Naturheilpraktikerinnen und -praktiker Naturheilmittel nicht mehr abgeben und könnten dadurch von den Herstellern auch für den Praxisbedarf nicht mehr beliefert werden. Diese Kompetenzbeschneidung bedeute für alle Patientinnen und Patienten Einschränkungen bei der Behandlung, einen grossen Beschaffungsaufwand, lange Wartezeiten und keine Gewähr, die nötigen Arzneimittel in der Apotheke oder der Drogerie zu erhalten.
Nach Meinung des Regierungsrates sprechen gegen die Wiedereinführung einer Berufsausübungsbewilligung folgende Gründe:
- Es gibt nach wie vor keine eidgenössisch anerkannten Ausbildungen in der Komplementärmedizin. Dies gilt auch für die Traditionelle Europäische Naturheilkunde, die Homöopathie und die Traditionelle Chinesische Medizin. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese eidgenössisch anerkannten Diplome in absehbarer Zeit vorliegen. Würde der Kanton Luzern in seinem neuen Gesundheitsgesetz die Berufsausübungsbewilligung für diese drei Methoden wieder einführen, würde er wie unter dem früheren Gesundheitsgesetz die Ausbildungen nicht mit Gewähr prüfen können und die Bevölkerung erneut in einer Scheinsicherheit wiegen.
- Die Bevölkerung wird bei der selbständigen Ausübung der Komplementärmedizin durch Personen, die nicht Ärztinnen und Ärzte sind, auch ohne Berufsausübungsbewilligung genügend geschützt: Im geltenden Gesundheitsgesetz wird der strafrechtliche Schutz durch eine direkte Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartementes ergänzt. Es kann ein Berufsverbot aussprechen. Das bestehende Schutzsystem funktioniert. Beim Gesundheits- und Sozialdepartement ist seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung lediglich eine Beschwerde eingegangen. Sie betrifft die Wirksamkeit der gewählten Methode und die Höhe des Honorars.
- Die Initiative berücksichtigt das teilrevidierte Binnenmarktgesetz nicht, mit dem auf den 1. Juli 2006 die bestehende berufliche Freizügigkeit innerhalb der Schweiz verstärkt wurde. Würde der Kanton Luzern für die drei genannten Heilmethoden wieder eine Berufsausübungsbewilligung einführen, wäre diese auf nichtärztliche Komplementärmedizinerinnen und -mediziner aus andern Kantonen, in denen keine entsprechende Berufsausübungsbewilligung vorgesehen ist, nicht anwendbar. Bei genügender Erfahrung könnten diese Personen ihrer Tätigkeit im Kanton Luzern auch dann nachgehen, wenn sie die Luzerner Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllen würden. Dadurch würden, zumindest in den drei Bereichen, einheimische nichtärztliche Komplementärmedizinerinnen und -mediziner benachteiligt.
Gegen die Einführung einer Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke führt der Regierungsrat folgende Gründe an:
- Für die Abgabe komplementärmedizinischer Arzneimittel durch nichtärztliche Komplementärmedizinerinnen und -mediziner verlangt bereits das Heilmittelgesetz des Bundes eine entsprechende Bewilligung. Die Kantone haben die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln. Nach dem geltenden kantonalen Gesundheitsgesetz hat der Regierungsrat die Kompetenz, diese Punkte auf Verordnungsstufe zu regeln. Für die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke braucht es somit keine Änderung des Gesundheitsgesetzes.
- Zurzeit sind die Entwürfe des Gesundheits- und Sozialdepartementes zu den neuen Verordnungen zum neuen Gesundheitsgesetz in der Vernehmlassung. Dabei soll auch eine neue kantonale Heilmittelverordnung beschlossen werden. In diesem Verordnungsentwurf enthalten ist ein Vorschlag zur Abgabe von komplementärmedizinischen Arzneimitteln durch nichtärztliche Komplementärmedizinerinnen und -mediziner nach dem 31. Dezember 2008. Damit wäre ein wichtiges Anliegen der Gesetzesinitiative umgesetzt.
Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab und verzichtet er auf einen Gegenvorschlag, wird die Initiative der Volksabstimmung unterbreitet.
Hinweis:
Bitte beachten Sie die Sperrfrist bis und mit heute Montag, 30. Juni 2008 (Kantonsratsgeschäft). Herzlichen Dank.
Kontakt:
Dr. Markus Dürr
Regierungsrat, Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartementes
Tel.: +41/41/228'60'81
Dr. Rolf Frick
Leiter der Abteilung Rechtsdienst des Gesundheits- und
Sozialdepartmentes
Tel.: +41/41/228'60'87