Luzerner Verwaltungsgerichts: Urteil V 07 386 vom 15. Juli 2008
Luzern (ots)
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat mit Urteil vom 15. Juli 2008 über die Beschwerde des VCS Schweiz und des VCS Sektion Luzern im Zusammenhang mit der Baubewilligung für das Einrichtungshaus IKEA Rothenburg entschieden.
Der Gemeinderat Rothenburg hatte am 29. November 2007 der IKEA Immobilien AG eine Baubewilligung für das Einrichtungshaus im Gebiet Rothenburg-Station erteilt. Gleichzeitig erliess er gestützt auf den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan ein Massnahmemodell, das bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Fahrtenzahl von 1,14 Mio. Zu- und Wegfahrten zum IKEA Einrichtungshaus je nach Interventionsstufe (Mass der Überschreitung) zusätzliche Regelungen zur Reduktion dieser Fahrtenzahlen vorsieht. Gegen dieses Massnahmemodell reichten der VCS Schweiz und dessen Sektion Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, dieses sei aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, ein Massnahmemodell zu erlassen, das den Vorgaben des Bebauungsplans sowie dem Umweltverträglichkeitsbericht entspreche.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es hat die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern einige Korrekturen selber vorgenommen, damit keine weiteren Verzögerungen erfolgen. Vorab hält das Gericht fest, dass die Baubewilligung selber nicht angefochten wurde und demnach unverändert Geltung hat. Der Einwand des VCS, es handle sich um ein Einkaufszentrum und nicht um einen Fachmarkt, wird verworfen. Bezüglich dem Massnahmemodell werden, teilweise entgegen der Auffassung des VCS, die vorgesehenen Massnahmen (Vergünstigung des Hauslieferdienstes, Einführung eines Shuttle-Busses zum Bahnhof Rothenburg, Fahrplanverdichtung) vom Gericht als bebauungsplankonform und grundsätzlich als tauglich beurteilt. Bei Überschreitung der Fahrtenzahl während zwei aufeinanderfolgenden Jahren müssen aber die sich je nach Interventionsstufe verschärfenden Massnahmen rascher getroffen werden, indem die Intervalle zwischen den einzelnen Interventionsstufen halbi ert werden. Konkret bedeutet dies beispielsweise, dass die Einführung eines Shuttle-Busses zum Bahnhof Rothenburg bereits bei einer Überschreitung um 190'000 Fahrten und nicht erst bei 380'000 Fahrten erfolgen muss. Zusätzlich wird verlangt, dass sobald die Interventionsstufe 7 erreicht wird, zwingend weitere Massnahmen anzuordnen sind.
Der Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden (wobei zwischen dem 15.7. und dem 15.8. Gerichtsferien bestehen). Allerdings ist ein Baubeginn entsprechend einer Auflage in der Baubewilligung erst zulässig, wenn das Ausführungsprojekt für den Autobahnanschluss rechtskräftig ist.
Das Urteil mit der Fallnummer V 07 386 kann im Volltext auf der Homepage des Kantons Luzern abgerufen werden (www.gerichte.lu.ch/rechtsprechung).
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Edi Wüest
Verwaltungsrichter
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