Den verselbständigten Spitälern sollen auch die Gebäude übertragen werden
Luzern (ots)
Der Luzerner Regierungsrat hat beschlossen, die Spital- und Klinikgebäude im Baurecht an das Luzerner Kantonsspital und an die Luzerner Psychiatrie zu übertragen. Der Beschluss muss noch vom Kantonsrat genehmigt werden.
Vor rund zwei Jahren wurden das Luzerner Kantonsspital (LUKS) und die Luzerner Psychiatrie (lups) rechtlich verselbständigt. Die Immobilien blieben aber noch beim Kanton. Das Spitalgesetz sieht vor, dass der Regierungsrat die Gebäude übertragen kann. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kantonsrats.
Am 1. September 2009 hat der Regierungsrat von seinem Recht Gebrauch gemacht und beschlossen, die Gebäude den beiden Unternehmen zu übertragen. Die entsprechende Botschaft (B 124) wird im Kantonsrat voraussichtlich noch dieses Jahr beraten.
Gründe für die Übertragung Hauptgrund für die Übertragung ist die neue Spitalfinanzierung gemäss dem revidierten Krankenversicherungsgesetz (KVG). Sie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Danach werden private und öffentliche Spitäler genau gleich finanziert. Neu erhalten also auch Privatspitäler die gleichen Beiträge vom Kanton wie die öffentlichen Spitäler, sofern sie auf der Spitalliste sind. Bisher hatten die Privatspitäler - ähnlich wie die Privatschulen - keinen Anspruch auf Beiträge der öffentlichen Hand.
Zudem werden die Investitionen nicht mehr separat vergütet sondern sind in den von den Spitälern verrechneten Behandlungskosten enthalten. Knapp die Hälfte davon bezahlen die Krankenversicherer. Mit andern Worten werden diese also künftig auch knapp die Hälfte der Gebäudekosten der öffentlichen Spitäler tragen. Bisher hat diese Kosten der Kanton allein finanziert. Anderseits wird der Kanton aufgrund der neuen Spitalfinanzierung auch gut die Hälfte der Investitionskosten der Privatspitäler bezahlen.
Unter diesen neuen Voraussetzungen ist es konsequent, dass die öffentlichen Spitäler künftig in ähnlichem Mass über die Investitionen bestimmen können wie die Privatspitäler und nicht den langwierigen Weg über die verschiedenen politischen Instanzen machen müssen. Damit ist gewährleistet, dass sie unter dem neuen KVG keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Privatspitälern haben. Die Übertragung der Spital- und Klinikgebäude ist deshalb zurzeit praktisch in allen Kantonen in Bearbeitung. Zum Teil sind die Gebäude sogar schon seit längerem im Eigentum der Unternehmen.
Umfang der Übertragung Der Regierungsrat schlägt vor, nur diejenigen Gebäude zu übertragen, die für die Kernaufgaben der entsprechenden Unternehmen notwendig sind. Zudem erfolgt die Übertragung nur im Baurecht. Die nicht betriebsnotwendigen Gebäude bleiben im Eigentum des Kantons und werden den Unternehmen wie bisher vermietet.
Übertragungspreis Die Übertragung der Gebäude erfolgt zu deren Bilanzwert. Dieser belief sich Ende 2008 auf rund 280 Millionen Franken. Ein allfälliger Aufwertungsgewinn auf den Landwerten der Spitäler und Kliniken anlässlich der Neubewertung des kantonalen Verwaltungsvermögens, die für 2011 ansteht, wird verrechnet. Damit dürfte sich der effektive Übertragungspreis noch um rund 27 Millionen Franken verringern. Sämtliche Werte werden anlässlich der Übertragung aktualisiert und überprüft.
Die Gebäude werden den Unternehmen LUKS und lups in Form einer Sacheinlage übertragen. Um den gleichen Betrag wird das Dotationskapital der verselbständigten Unternehmen erhöht. Dieses ist jährlich zu verzinsen.
Für spätere Bauvorhaben steht es den beiden Unternehmen grundsätzlich frei, ob sie das Kapital beim Kanton oder auf dem freien Markt beschaffen wollen.
Kanton bleibt verantwortlich für Gesundheitsversorgung Der Kanton bleibt auch weiterhin verantwortlich für die Gesundheitsversorgung der Luzerner Bevölkerung in allen Regionen. Sowohl der Regierungsrat wie der Kantonsrat haben auch nach der Übertragung der Immobilien vielfältige Möglichkeiten, auf das Leistungsangebot der Spitäler und Kliniken sowie auf deren Bauvorhaben Einfluss zu nehmen, insbesondere über das Budget und den Leistungsauftrag. Zudem muss die Investitions- und Immobilienstrategie der Spitäler alle vier Jahre vom Regierungsrat genehmigt werden.
Im Spitalgesetz wird zudem unter anderem für die Aufhebung bisheriger oder die Errichtung neuer Spitalbetriebe ein Dekret des Kantonsrates vorausgesetzt. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton auch weiterhin Eigentümer der rechtlich verselbständigten Spitäler und Kliniken bleibt.
Übertragungszeitpunkt Falls der Kantonsrat die Übertragung der Gebäude an die beiden verselbständigten Unternehmen LUKS und lups genehmigt, wird der Beschluss per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Die Botschaft B 124 ist unter folgendem Link zu finden: http://www.lu.ch/download/gr-geschaefte/2007-2011/b_124.pdf
Kontakt:
Regierungsrat Markus Dürr
Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements
Tel.: +41/41/228'60'81
E-Mail: markus.duerr@lu.ch