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Staatskanzlei Luzern

Neue Regeln im Umgang mit Ersatzbeiträgen für Zivilschutzräume

Luzern (ots)

Ersatzbeiträge für Schutzräume sind seit 1. Januar 2012 nicht mehr an die Gemeinden, sondern an die Kantone zu bezahlen. Diese können bestimmen, ob die früher geleisteten Ersatzbeiträge bei den Gemeinden verbleiben oder ebenfalls an den Kanton übergeführt werden. Der Luzerner Regierungsrat schlägt in seiner Botschaft an den Kantonsrat vor, die Ersatzbeiträge während einer Übergangsfrist von 15 Jahren bei den Gemeinden zu belassen.

Mit der Änderung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs- und Zivilschutz gehen seit 1. Januar 2012 die Ersatzbeiträge für Schutzräume an die Kantone und nicht mehr an die Gemeinden. Es liegt in der Kompetenz der Kantone in eigener Regie zu regeln, was mit jenen Ersatzbeiträgen zu geschehen hat, die vor diesem Termin den Gemeinden zugeflossen sind.

Der Luzerner Regierungsrat hat daher im Herbst 2013 eine Vorlage zur Änderung des kantonalen Gesetzes über den Zivilschutz in die Vernehmlassung geschickt. Dabei wurden zwei Varianten zur Wahl gestellt:

- Bei der Variante 1 sind die kommunalen Ersatzbeitragsgelder sofort an den Kanton zu überführen, wobei die Gemeinden für das Inkasso der Ersatzbeiträge mit vier Prozent des Standes der Ersatzbeitragsfonds zum Zeitpunkt der Überweisung entschädigt werden.

- Die Variante 2 basiert auf der heute geltenden Regelung, wonach die Gemeinden die bis zum 31. Dezember 2011 verfügten Ersatzbeiträge verwalten und die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug auf Gesuch hin deren Verwendung bewilligt. Mit der Bewilligung wird sichergestellt, dass die Ersatzbeiträge nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Ergänzt wird die heute geltende Regelung mit einem Passus, wonach der kantonale Ersatzbeitragsfonds erst dann in Anspruch genommen werden darf, wenn der Ersatzbeitragsfonds der betroffenen Gemeinde erschöpft ist.

Mehrheitlich klares Vernehmlassungsergebnis

Eine klare Mehrheit der insgesamt 75 eingegangen Stellungnahmen priorisiert die Variante 2, bei der die altrechtlichen Ersatzbeiträge bei den Gemeinden verbleiben. Nahezu unbestritten blieb, dass eine zweckgebundene Verzinsung der Ersatzbeiträge nicht vorgeschrieben werden soll und allfällige Zinsen aus den Ersatzbeiträgen folglich frei verwendet werden können.

Eine knappe Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten äusserte sich negativ zu einer Frist von zehn Jahren, nach deren Ablauf die kommunalen Ersatzbeitragsfonds an den Kanton zu überweisen wären. Ohne eine solche Frist werden jedoch innerhalb der Gemeinde lang andauernde Interessenskonflikte zwischen dem Interesse an der Liquidität der Ersatzbeiträge einerseits und den Interessen des Zivilschutzes andererseits befürchtet. Zudem würde der innerkantonale Ausgleich langfristig verunmöglicht.

Frist auf 15 Jahre verlängert

Gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse wird nur noch die Variante 2 weiterverfolgt. Die Änderung des Gesetzes über den Zivilschutz betreffend die Verwaltung und Verwendung der Ersatzbeiträge für Schutzräume (B 108) sieht vor, dass an die Gemeinden geleistete Ersatzbeiträge vorerst bei den jeweiligen Gemeinden verbleiben. Weiter ist geregelt, dass der kantonale Ersatzbeitragsfonds gemäss dem Subsidiaritätsprinzip erst dann in Anspruch genommen werden darf, wenn der Ersatzbeitragsfonds der betroffenen Gemeinde ausgeschöpft ist. Damit einzelne Gemeinden nicht während unbestimmter Zeit Ersatzbeiträge verwalten, die in anderen Gemeinden des Kantons fehlen, sollen die kommunalen Ersatzbeitragsfonds nach einer angemessen langen Frist von 15 Jahren an den Kanton transferiert werden. Gegenüber dem Vorschlag der Vernehmlassungsvorlage wurde diese Frist um fünf Jahre verlängert, um damit der Kritik an der zehnjährigen Frist Rechnung zu tragen. Durch die Überführung an den Kanton nac h dieser Frist soll zumindest langfristig ein innerkantonaler Ausgleich zwischen Gemeinden mit genügend Schutzplätzen und einem Ersatzbeitragsüberschuss einerseits und jenen mit einem Ersatzbeitragsdefizit und fehlenden Schutzplätzen andererseits ermöglicht werden. Neu müssen auch die kommunalen Ersatzbeitragsfonds nicht mehr zweckgebunden verzinst werden. Bisher war dies nur für den kantonalen Fonds der Fall.

Die Beratungen in der Kommission und im Kantonsrat werden voraussichtlich noch im laufenden Jahr erfolgen. Die früheste Inkraftsetzung der Gesetzesänderung könnte per Mitte 2015 erfolgen.

Kontakt:

Staatskanzlei Luzern
Zentraler Informationsdienst
041 228 60 00
information@lu.ch

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