Zeitgemässes Sozialhilfegesetz für den Kanton Luzern
Luzern (ots)
Mit einem neuen Sozialhilfegesetz will der Regierungsrat den veränderten Anforderungen an die Sozialhilfe Rechnung tragen. Zu diesem Zweck werden erstmals die Ziele der Sozialhilfe definiert: sie soll die Eigenverantwortung sowie die berufliche und gesellschaftliche Integration fördern. Zudem werden die Möglichkeiten der Datenbeschaffung in der Sozialhilfe erweitert.
Das geltende Sozialhilfegesetz trat am 1. Januar 1991 in Kraft. Infolge verschiedener Teilrevisionen hat es an Übersichtlichkeit eingebüsst. Zudem trägt es den Erfordernissen eines gezielten Mitteleinsatzes zu wenig Rechnung. Der Regierungsrat beantragt darum dem Kantonsrat den Erlass eines neuen Sozialhilfegesetzes. Dieses soll besser gegliedert, inhaltlich gestrafft und sprachlich angepasst werden. Neu sollen Wirkungsziele der Sozialhilfe festgehalten werden. Dazu gehört neben der Verhinderung, Beseitigung und Milderung der Hilfebedürftigkeit auch die Förderung der Eigenverantwortung sowie der beruflichen und gesellschaftlichen Integration.
Für die Erarbeitung des Gesetzesentwurfes setzte der Regierungsrat eine Projektgruppe ein. Diese war zusammengesetzt aus Vertretern des Gesundheits- und Sozialdepartements, der Dienststelle Soziales und Gesellschaft, des Verband Luzernern Gemeinden (VLG) sowie der Sozialberatungszentren (SoBZ). Die Projektgruppe berücksichtigte bei Ihrer Arbeit auch verschiedene parlamentarische Vorstösse im Zusammenhang mit der Sozialhilfe.
Prävention und Missbrauchsbekämpfung stärken
Das neue Gesetzt sieht vor, die persönliche Sozialhilfe unabhängig von finanziellen Leistungen als eigenständige Hilfe zu stärken. Damit kann die Zugangsschwelle zu Beratungsleistungen verringert werden. Die Zusammenarbeit unter den Sozialhilfebehörden und mit anderen Institutionen soll erweitert und insbesondere das Einholen von Auskünften einfacher werden. Vorgesehen ist zudem, den Einsatz von Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren ausdrücklich zu regeln. «Der Ausbau der persönlichen Sozialhilfe wie auch eine verbesserte Kontrolle haben präventiven Charakter. Beides sind Massnahmen um Soziallasten zu verringern», argumentiert der Luzerner Sozialdirektor Guido Graf.
Integrationsdruck im Asylbereich erhöhen
In Zukunft soll die Aufgabe der Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden nicht nur an Hilfswerke, sondern generell an Dritte übertragen werden können. Die Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen wird in Anwendung des Bundesrechts und analog der Bundesfinanzierung auf das Niveau der Sozialhilfe von Asylsuchenden gesenkt. «Erfahrungsgemäss hat die Höhe der Sozialhilfe Einfluss auf die Motivation, eine Arbeit zu suchen», sagt Regierungsrat Graf. «Angesichts der steigenden Anzahl Personen mit dem Status der vorläufigen Aufnahme ist es notwendig, den Druck zur beruflichen Integration zu erhöhen. Durch ergänzende, leistungsbezogene Zulagen zur Integrationsförderung kann die öffentliche Hand trotzdem unterstützend wirken.»
Vernehmlassung: grossmehrheitlich positive Aufnahme
Das geltende Sozialhilfegesetz einer Totalrevision zu unterziehen wurde in der Vernehmlassung begrüsst und der Gesetzesentwurf wurde grossmehrheitlich positiv aufgenommen. Die Gemeinden erwarten, dass das neue Sozialhilfegesetz keine zusätzlichen Kosten bringt und ihnen im Rahmen der Rechtsgleichheit eine weitmögliche Autonomie gewährt. Soweit abschätzbar, erfüllt das neue Sozialhilfegesetz diese Erwartungen.
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie: Solidarische Gesellschaft
Kontakt:
Silvia Bolliger stv. Departementssekretärin GSD
silvia.bolliger@lu.ch