Justizvollzugsgesetz regelt Rechte und Pflichten von Inhaftierten
Luzern (ots)
Das Justizvollzugsgesetz des Kantons Luzern wird umfassend revidiert. Die vom Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats verabschiedete Gesetzesvorlage regelt insbesondere die Rechte und Pflichten von Inhaftierten. Die Anwendung von Zwangsmassnahmen wird genauer definiert.
Mit dem neuen Gesetz über den Justizvollzug werden im Rahmen der kantonalen gesetzgeberischen Kompetenzen Anpassungen an Bundesrecht vollzogen. Gesetzlich geregelt werden neu insbesondere Fragen von Zwangsmassnahmen im Straf- und Massnahmenvollzug.
Behörden entscheiden bei Zwangsmedikation und Zwangsernährung
Es kann vorkommen, dass Personen im Strafvollzug in einen Hungerstreik treten. Für jene Fälle, in denen eine lebensbedrohliche Phase eintritt, erhalten die Behörden im neuen Justizvollzugsgesetz die Möglichkeit, auf Antrag eines Arztes oder einer Ärztin zwangsweise lebensrettende Massnahmen anzuordnen. Gleiches gilt für jene Fälle, in denen das Gericht eine vom forensischen Psychiater vorgeschlagene Medikation ausdrücklich unterstützt, die betroffene Person hingegen die freiwillige Medikation ablehnt. In beiden Fällen müssen Eingriffe verhältnismässig sein und die Situation muss sorgfältig und umfassend analysiert werden. Die Behörden sind zudem gehalten, alles zu unternehmen, damit Zwangsernährung oder Zwangsmedikation wenn immer möglich vermieden werden können.
Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
Weitere Schwerpunkte des neuen Gesetzes sind:
- die Rahmenbedingungen beim Beizug von privaten Partnern im Sanktionenvollzug, - die Legitimation der Vollzugsbehörden und der Staatsanwaltschaft, im Rahmen von nachträglichen Gerichtsverfahren Anträge zu stellen, - die Schaffung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft.
Letztere dient dazu, eine Person in Haft zu nehmen, wenn dies in einem nachträglichen richterlichen Verfahren aufgrund einer erhöhten Gefahr für die Öffentlichkeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft fehlen. Schliesslich wurden der Umgang mit Personendaten, das Disziplinarrecht und der Rechtsschutz im Justizvollzug überarbeitet und stufengerecht im Gesetz geregelt.
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