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Bundeskanzlei BK

Zweckmässigere Organisation der Verwaltung

Bern (ots)

Der Bundesrat will seine Kompetenz, die Verwaltung zu
organisieren, effizienter und stufengerechter ausgestalten und damit
Parlament und Regierung entlasten. Er hat die entsprechende Botschaft
"über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts"
zu Handen der eidgenössischen Räte verabschiedet.
Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) von 1997
ermächtigt den Bundesrat, von Organisationsbestimmungen in
Bundesgesetzen zeitlich befristet abzuweichen; er muss aber dem
Parlament jeweils periodisch die entsprechenden Gesetzesanpassungen
beantragen. Dies ist der unmittelbare Anlass für die vorliegende
Botschaft. So wird beispielsweise das Bürgerrechtsgesetz infolge des
vor zwei Jahren erfolgten Wechsels der Sektion Bürgerrecht vom
Bundesamt für Polizei ins Bundesamt für Ausländerfragen  rechtlich
angepasst.
Der Bundesrat nutzt gleichzeitig die Gelegenheit, der
Bundesversammlung weitere Anpassungen zu beantragen, um das
Organisationsrecht des Bundes generell zu straffen. Dabei geht es
insbesondere darum, die Regierungs- und Verwaltungsreform auf
Gesetzesstufe nachzuvollziehen, unnötig gewordene
Organisationsbestimmungen aufzuheben sowie Zuständigkeiten
stufengerechter auszugestalten. So wird etwa mit der vollzogenen
Auflösung der Zentralstelle für Gesamtverteidigung das
Leitungsorganisationsgesetz von 1969 aufgehoben.
Gemäss RVOG sind allfällige Abweichungen von
Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen zeitlich befristet. Dies
verträgt sich schlecht mit der neuen Verfassung, die dem Bundesrat
die Organisationshoheit über die Verwaltung erteilt. Durch den
Verzicht auf die Befristung können Parlament und Bundesrat entlastet
werden: Das Parlament muss nicht mehr zwingend alle vier Jahre die
vom Bundesrat vorgenommenen Anpassungen genehmigen, und der Bundesrat
kann auf die Vorlage einer Botschaft verzichten. Das Parlament bleibt
gleichwohl informiert: Der Bundesrat wird im Rahmen seines jährlichen
Geschäftsberichtes über die Anpassungen berichten.
Gemäss geltendem Recht müsste für unproblematische und die Rechte
und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger nicht betreffende
Aenderungen - wie beispielsweise der Zusammenschluss zweier auf
Gesetzesstufe geregelter Verwaltungskommissionen - das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden. Die damit verbundenen
Belastungen von Parlament, Bundesrat und Verwaltung stehen in keinem
Verhältnis zur Tragweite solcher Anpassungen. Um diese Fälle zu
vermeiden, soll im RVOG präzisiert werden, dass der Bundesrat nicht
nur im Bereich der Zuteilung der Aemter, sondern im gesamten Bereich
der zweckmässigen Organisation der Bundesverwaltung von
Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen kann.
Beispielsweise könnte es auch darum gehen, ein Amt vom einen in ein
anderes Departement zu verschieben oder aufzuheben oder zwei Aemter
zusammenzulegen.
Die Kompetenz des Bundesrates, im Rahmen seiner
Organisationshoheit von Bundesgesetzen abzuweichen, wird aber durch
Verfassung und Gesetz beschränkt. Namentlich wird die Uebertragung
von Aufgaben an ausserhalb der Bundesveraltung Stehende nicht
erfasst, ebenso wenig das Verschieben von Aufgaben zwischen den
Gewalten. Ausgenommen bleiben zudem jene Fälle, in denen das
Parlament die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich
einschränkt.

Kontakt:

Laurenz Rotach (Tel. +41 31 322 37 28) und
Thomas Sägesser (Tel. +41 31 322 41 51)

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