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Bundesamt für Gesundheit

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum Embryonenforschungsgesetz

Bern (ots)

Der Bundesrat hat beschlossen, den Entwurf zu einem
Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und
embryonalen Stammzellen in die Vernehmlassung zu geben. Das
Embryonenforschungsgesetz wird diesen Forschungsbereich erstmals in
der ganzen Schweiz umfassend regeln.
In die Forschung mit menschlichen Stammzellen werden berechtigte
Erwartungen gesetzt. Es besteht die Hoffnung, auf diesem Weg mit der
Zeit neue Therapiestrategien gegen bisher nicht oder nur schwer zu
behandelnde Krankheiten wie Parkinson oder Diabetes entwickeln zu
können. Embryonale Stammzellen können aus menschlichen Embryonen
gewonnen werden, die beim Fortpflanzungsverfahren der
In-vitro-Fertilisation planwidrigerweise als überzählige Embryonen
anfallen oder aber gezielt für die Stammzellengewinnung hergestellt
werden. In der Schweiz ist die Herstellung von Embryonen zu
Forschungszwecken schon heute verboten. Demgegenüber ist die Frage
der Verwendung überzähliger Embryonen zu Forschungszwecken bisher
noch nicht eindeutig geregelt.
1998 stimmte der Bundesrat aufgrund der Motion Plattner der
Schaffung eines Bundesgesetztes über die medizinische Forschung am
Menschen zu, mit dem auch die Embryonen- und Stammzellenforschung
geregelt werden sollte. Doch in den vergangenen Jahren wurde die
Forschung so stark vorangetrieben, dass das Fehlen klarer
gesetzlicher Regeln im Bereich der Stammzellen deutlich spürbar
wurde. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 21. November 2001
entschieden, für die Regelung der offenen Fragen im Zusammenhang mit
der Forschung an überzähligen Embryonen und an embryonalen
Stammzellen ein eigenes Bundesgesetz vorzulegen und dafür nicht bis
zum Erlass des geplanten Bundesgesetzes über die Forschung am
Menschen zu warten. Aus diese Weise kann die vom Bundesrat erwünschte
Diskussion rund um dieses Thema in einem ruhigen Kontext stattfinden.
Das Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und
embryonalen Stammzellen soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in
das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen integriert werden.
Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Gewinnung embryonaler
Stammzellen aus überzähligen Embryonen für die Forschung, die
Forschung an embryonalen Stammzellen sowie die Forschung an
überzähligen Embryonen. Er bezweckt, den missbräuchlichen Umgang mit
überzähligen menschlichen Embryonen und mit menschlichen embryonalen
Stammzellen in der Forschung zu verhindern und die Menschenwürde zu
schützen. Dementsprechend ist die Verwendung überzähliger Embryonen
und embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken nur unter
restriktiven Bedingungen erlaubt, wobei nachfolgend die wichtigsten
aufgeführt werden:
  • Verbotener Umgang mit überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen: Es ist verboten, aus zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen Stammzellen zu gewinnen oder solche Stammzellen zu verwenden. Ebenso ist es verboten, überzählige Embryonen ein- oder auszuführen oder einen für Forschungszwecke verfügbaren überzähligen Embryo über den 14. Tag hinaus zu entwickeln.
  • Unentgeltlichkeit: Überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen dürfen nicht gegen Entgelt veräussert oder erworben werden.
  • Zulässige Zwecke: Überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen dürfen nur für Forschungszwecke, nicht aber für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die Verwendung überzähliger Embryonen oder embryonaler Stammzellen ist deswegen nur im Rahmen konkreter Forschungsprojekte erlaubt. Ausgenommen davon ist die Gewinnung embryonaler Stammzellen, die auch im Hinblick auf künftige Forschung zulässig ist.
  • Einwilligung und Aufklärung: Ein überzähliger Embryo darf zu Forschungszwecken nur verwendet werden, wenn das betroffene Paar nach entsprechender Aufklärung eingewilligt hat.
  • Unabhängigkeit: Das Verfahren der Forschung an überzähligen Embryonen bzw. der Gewinnung embryonaler Stammzellen einerseits und das Fortpflanzungsverfahren des betreffenden Paares andererseits müssen voneinander unabhängig sein.
  • Bewilligungspflicht bzw. Ethikkommission: Die Forschung an überzähligen Embryonen oder die Gewinnung embryonaler Stammzellen ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit zulässig. Forschung an bereits gewonnenen embryonalen Stammzellen setzt die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission voraus.
  • Prinzip der Subsidiarität: Forschung an überzähligen Embryonen oder an embryonalen Stammzellen darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Weg erreicht werden können. Die Forschung an erwachsenen Stammzellen ist zwar ebenfalls vielversprechend, doch ist heute noch zu unsicher, als dass sie eine valable Alternative darstellen könnte.
  • Forschungsziele: Forschung an überzähligen Embryonen oder an embryonalen Stammzellen setzt voraus, dass bestimmte, vom Gesetzesentwurf umschriebene Forschungsziele verfolgt werden; es muss sich dabei um hochrangige Forschungsziele handeln.
  • Wissenschaftliche Qualität und ethische Vertretbarkeit: Ein Forschungsprojekt mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen Stammzellen muss ethische Kriterien erfüllen und zugleich einen wissenschaftlichen Wert nachweisen.
  • Forschungsergebnisse: Nach Abschluss oder Abbruch eines Forschungsprojekts mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen Stammzellen ist eine Zusammenfassung der Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen.
  • Import von embryonalen Stammzellen: Embryonale Stammzellen dürfen nur unter bestimmten Bedingungen eingeführt werden. Sie dürfen insbesondere nicht aus einem zu Forschungszwecken erzeugten Embryo stammen, d.h. sie müssen aus einem überzähligen Embryo gewonnen worden sein. Auch muss das betroffene Paar seine Einwilligung in die Verwendung des Embryos zu Forschungszwecken gegeben und darf dafür kein Entgelt erhalten haben. Mit dieser Regelung schliesst der Gesetzesentwurf eine wichtige gesetzliche Lücke.

Kontakt:

Eidgenössisches Departement des Innern
Presse- und Informationsdienst

Dr. Verena Schwander
Bundesamt für Gesundheit
Abteilung Recht
Tel. +41/31/322'95'05

Dr. Gérard Escher
Gruppe für Wissenschaft und Forschung
Tel. +41/31/322'96'90

Der Entwurf zum Embryonenforschungsgesetz und der erläuternde
Bericht dazu sind unter folgender Internetadresse abrufbar:
http://www.bag.admin.ch/d/index.htm

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