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Bundesamt für Justiz

Gewissenskonflikte bei der Ausübung von Gesundheitsberufen

Bern (ots)

Arbeitsgruppe empfiehlt die Schaffung von Mustern für
innerbetriebliche Regelungen
Wie häufig es bei der Ausübung von Gesundheitsberufen
zu Gewissenskonflikten kommt, ist nicht bekannt. Es ist allerdings
anzunehmen, dass sich Gewissenskonflikte in praktisch allen Bereichen
der Medizin ergeben können. Eine vom EJPD eingesetzte Arbeitsgruppe
empfiehlt deshalb, Muster für innerbetriebliche Regelungen zu
schaffen, um solche Konflikte zu vermeiden bzw.  zu bewältigen. Das
EJPD hat den Bundesrat über den Bericht der Arbeitsgruppe informiert.
Es prüft derzeit, wie die Empfehlungen der Arbeitsgruppe umzusetzen
sind.
Die im letzten Frühjahr vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) eingesetzte Arbeitsgruppe «Rechte des medizinischen Personals»
hatte den Auftrag, die «Problematik der Verweigerung einer Mitwirkung
bei medizinischen Eingriffen aus Gewissensgründen» zu untersuchen und
einen allfälligen Handlungsbedarf abzuklären. Der von Luzius Mader,
Vizedirektor im Bundesamt für Justiz, geleiteten Arbeitsgruppe
gehörten u.a. Vertreterinnen und Vertreter von Gesundheitsberufen,
der Wissenschaft und der Gesundheitsbehörden aus der ganzen Schweiz
an. Gestützt auf ihre Abklärungen empfiehlt die Arbeitsgruppe in
ihrem Bericht an das EJPD, derzeit auf gesetzgeberische Massnahmen
des Bundes zu verzichten. Hingegen besteht ein Handlungsbedarf auf
der betrieblich-organisatorischen Ebene (Spitäler,
Pflegeinstitutionen usw.). Das EJPD hat den Bundesrat über den
Bericht informiert und prüft zurzeit, wie die Empfehlungen der
Arbeitsgruppe umgesetzt werden können.
Keine gesicherten Daten
Da Statistiken sowie wegleitende Urteile fehlen, kann die
Arbeitsgruppe in ihrem Bericht keine Aussagen machen, in wie vielen
Fällen es in den letzten Jahren Gewissenskonflikte bei der Ausübung
von Gesundheitsberufen gab. Es ist auch kaum bekannt, wie diese
Konflikte bewältigt worden sind und welche rechtlichen und faktischen
Folgen sie hatten. Solche Konflikte können aber in praktisch allen
medizinischen Sachbereichen und Fachgebieten auftreten. Die weitaus
konfliktträchtigsten Gebiete sind der Bereich der Intensivmedizin und
der lebenserhaltenden Massnahmen im Vorfeld des nahen Todes eines
Patienten (z.B. Geriatrie, Unfallmedizin, Onkologie) und der Bereich
der Langzeitpflege (z.B. Pflege Schwerstbehinderter). Weitere
Problembereiche sind die Geburtshilfe (z.B. Schwangerschaftsabbruch,
medizinisch unterstützte Fortpflanzung) sowie die medizinische
Genetik und die Organentnahme zu Transplantationszwecken.
Betroffene sollen Regeln selbst erarbeiten
Die Arbeitsgruppe empfiehlt, im Rahmen eines Projektes für die
Betriebe Muster als Grundlage für innerbetriebliche Regelungen zu
erarbeiten. Es wird derzeit geprüft, welche Institution ein solches
Projekt initiieren, koordinieren und finanzieren könnte. Die Betriebe
selbst bzw. ihre Trägerorganisationen könnten dann gestützt auf die
Musterregelung Regelungen entwickeln und erlassen, die auf ihre
Aufgaben zugeschnitten sind. Diese sollen Gewissenskonflikte im
Gesundheitswesen nach Möglichkeit vermeiden und bewältigen helfen.
Kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Zurzeit besteht für den Bund nach Ansicht der Arbeitsgruppe kein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Personen, die bei der Ausübung
eines Gesundheitsberufes vertraglich oder gesetzlich zu bestimmten
Handlungen verpflichtet sind, können im Falle eines
Gewissenskonfliktes diese Handlungen unter Berufung auf die
verfassungsrechtlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit
verweigern. Im Privatrecht wird der Schutz der Persönlichkeit durch
die einschlägigen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch und
Obligationenrecht auch im Bereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit
sichergestellt.

Kontakt:

Vizedirektor Luzius Mader
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'41'02

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