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Bundesamt für Polizei

Vorsicht: Vorschussbetrug - Dubiose Gewinnversprechen in immer neuen Formen

(ots)

Bern, 24.06.05. Die Polizei mahnt zur Vorsicht bei verlockenden Gewinnversprechen, wie sie dubiose Absender seit Jahren in unverminderter Häufigkeit, aber stets wechselnder Verpackung machen. Wem unvermittelt ein verlockender Gewinn in Aussicht gestellt wird, wenn er nur einen Vorschuss für Spesen oder Ähnliches leiste, der tut gut daran, nicht auf das Angebot einzutreten. Im Zweifelsfall geben Polizeistellen und verschiedene Internet-Seiten Rat.

Was in den Achtzigerjahren mit meist handgeschriebenen Briefen – 
oft in Nigeria aufgegeben und deshalb «Nigerianer-Briefe» genannt – 
begann, hat in den letzten Jahren immer neue Formen angenommen. Das 
Bundesamt für Polizei erneuert daher, gemeinsam mit den 
Polizeistellen der Kantone und Gemeinden, die Warnung vor diesen so 
genannten Vorschussbetrügen.
Der Modus operandi
Die Vorgehensweise der Täterschaft kann im einzelnen äusserst 
phantasievoll sein. Im Kern spielt sich das Ganze aber wie folgt ab: 
Unter einem Phantasie-Namen verschicken Absender - meist per E-Mail, 
aber auch per Post oder per Fax - wahllos an Adressaten in aller 
Welt Schreiben, in denen sie wortreich und reich ausgeschmückt einen 
zumeist enormen Gewinn versprechen. Allerdings sei ein Vorschuss 
oder eine andere finanzielle Vorleistung gefragt, damit das Geschäft 
zustande kommen könne. Oft werden auch Konto-Nummern, Personalien 
oder Dokumente mit Originalunterschriften verlangt. Einziges Ziel 
der Absender solcher Schreiben ist es, in den Besitz des Vorschusses 
zu kommen oder aber die erwähnten Informationen zu erhalten, die 
dann für eine betrügerische Handlung missbraucht werden können.
Die richtige Reaktion
Bis hierhin liegt nach geltendem schweizerischen Recht in der Regel 
noch keine strafbare Handlung vor. Das Bundesamt für Polizei und 
seine Partner raten daher, der Sache an diesem Punkt eine Ende zu 
bereiten: Gehen Sie in keiner Art und Weise auf das Angebot ein, 
antworten Sie nicht und vernichten Sie das Schreiben bzw. das E Mail 
oder den Fax sowie alle eventuellen Beilagen.
Wer sich trotz allem auf ein solches Angebot einlässt, muss sich 
bewusst sein, dass ein allfälliges Betrugsverfahren, insbesondere 
auch eine Wiederbeschaffung bereits geleisteter Zahlungen nicht sehr 
aussichtsreich sein dürfte. Der Tatbestand des Betrugs im Sinne von 
Artikel 146 des Strafgesetzbuches ist nach geltender Rechtsprechung 
nämlich nur dann erfüllt, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. 
Das Opfer wird insbesondere dann strafrechtlich nicht geschützt, 
wenn es sich «mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte 
schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte 
vermeiden können» (Bundesgerichtsentscheid BGE 126 IV 165). Und: Bei 
Vorschussbetrug ist das Vorgehen der Täterschaft hinlänglich 
bekannt, nicht zuletzt aufgrund der Warnungen, welche das Bundesamt 
für Polizei und seine Partner bereits in der Vergangenheit 
publiziert haben.
Die Warnhinweise
Entsprechende Warnungen und Verhaltensanweisungen 
sind unter anderem im Internet zu finden. Und zwar unter: 
www.fedpol.ch (in der Rubrik «Aktuell – Warnungen»), 
www.cybercrime.admin.ch (in der Rubrik «Fragen und Antworten») und 
www.stoppbetrug.ch (Rubrik «Neuste Methoden»).
Weitere Auskünfte:
Guido Balmer, Mediendienst fedpol, Tel. 031 / 324 13 91

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