Sucht Schweiz / Addiction Suisse / Dipendenze Svizzera
SFA-Präventionstipp des Monats
Lausanne (ots)
Alkoholprobleme im Betrieb: Versicherungsschutz nicht immer garantiert!
Wenn es bei der Arbeit oder auf dem Heimweg zu alkoholbedingten Unfällen kommt, können bestimmte Versicherungsleistungen der Unfallversicherung gekürzt werden, etwa wenn ein Delikt des Fahrens im angetrunkenen Zustand vorliegt. Darauf weist die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) in Lausanne hin.
Die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) in Lausanne geht davon aus, dass durchschnittlich 5 Prozent aller in einem Schweizer Betrieb Beschäftigten alkoholabhängig sind oder andere Alkoholprobleme aufweisen. Angetrunkene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf allen Betriebsetagen sind keine Seltenheit. Noch viel zu selten hingegen sind Betriebe, die das Thema Sucht am Arbeitsplatz offen angehen. Zu oft werden derartige Probleme als Privatangelegenheit aufgefasst und verdrängt. Wenn dann wirklich einmal etwas passiert - oft sind es Arbeitsunfälle und Nichtbetriebsunfälle (Wegeunfälle) unter Alkoholeinfluss - ist die Überraschung gross, wenn die Unfallversicherung nicht die vollen Leistungen bietet.
Leistungskürzungen kommen vor
Das Unfallverhütungsgesetz unterscheidet zwischen Arbeitsunfällen und Nichtbetriebsunfällen. Bei Arbeitsunfällen ist der Versicherungsschutz auch bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss gewährleistet - ausser im Falle eines Vergehens. Ist etwa der Tatbestand des "Führens eines Motorfahrzeugs im angetrunkenen Zustand" bei einer dienstlichen Autofahrt gegeben, können die Geldleistungen der Versicherung (Tagegelder oder Renten, nicht die Heilkosten) gekürzt werden. Bei Nichtbetriebsunfällen unter Alkoholeinfluss braucht es kein Vergehen, es reicht schon eine "Grobfahrlässigkeit" oder ein "Wagnis", um den Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu verlieren. Der Konsum von Rauschmitteln (Alkohol) fällt unter diese Kategorien. Heinz Buchmann, Fachmann in Sachen "Alkohol am Arbeitsplatz" bei der SFA, hält die Leistungskürzungen "für grundsätzlich gerechtfertigt, denn sie sollen das Verantwortungsbewusstsein der Menschen anspornen. Dennoch muss das Prinzip von Hilfe vor Strafe bei Suchtproblemen im Betrieb gelten. Wer alkoholabhängig ist oder einen Unfall unter Alkoholeinfluss erleidet, sollte nach dem Verlust der Versicherungsleistungen nicht noch zusätzlich durch den Entzug der Unterstützung des Betriebes bestraft werden."
Kontakt:
SFA Lausanne
Sekretariat Prävention und Information
Tel. +41/21/321'29'76