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HEV Schweiz: FIFA Fussball-WM 2010: Lärm ohne Grenzen?

Zürich (ots)

Die FIFA Fussball-WM 2010 steht vor der Tür. Ein
Anlass, der die einen mit Freude, andere dagegen mit Sorge erfüllt: 
Die nächtlichen Fussball-Partys sind oftmals mit deftigen 
Lärmsimmissionen verbunden. Es stellt sich die Frage, was alles 
während der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft an Beeinträchtigungen 
durch feiernde Nachbarn, Passanten und Autofahrer zu erdulden ist.
Um es gleich vorweg zu nehmen: Eine Fussball-WM ist ein derartiger
Grossanlass, dass gerade Anwohnerinnen und Anwohner in der Nähe von 
Public-Viewing-Plätzen im Freien mit Beeinträchtigungen leben müssen,
gegen die sich während den von den örtlichen Behörden bewilligten 
Festzeiten wohl nichts machen lässt. Es bleibt lärm- und 
grillgeplagten Nachbarn also nichts anderes übrig, als die 
Beeinträchtigungen mit möglichst grosser Gelassenheit hinzunehmen.
Public-Viewing
Der Lärm rund um die Public-Viewing-Plätze wird dazu führen, dass in 
deren unmittelbaren Nähe nicht pedantisch auf Einhaltung der 
geltenden Ruhezeiten gepocht werden kann. Das soll aber nicht 
heissen, dass Nachbarn in der Nähe derartiger Plätze tun dürften, was
sie wollten. Die nachbarliche Rücksichtnahmepflicht gilt auch während
der Fussball WM. Es besteht kein Recht darauf, unbegrenzt Lärm zu 
produzieren. Es gehört sich grundsätzlich nicht, Fernseh- und 
Musikgeräte ins Freie zu stellen (auf den Balkon oder in den Garten) 
und auf Hochtouren laufen zu lassen. Auch im Wohnungsinnern sind 
derartige Geräte auf Zimmerlautstärke einzustellen. Je weiter weg von
den öffentlichen Festplätzen private WM-Festanlässe durchgeführt 
werden, desto stärker können Nachbarn auf ihr Recht auf nächtliche 
Ruhe pochen. Aufgrund des Grossanlasses sollte allerdings auch eine 
gewisse Toleranz bezüglich der Ruhezeiten gelten. Es ist 
unrealistisch, die Nachtruhezeit bereits ab 22.00 Uhr durchsetzen zu 
wollen, sofern es sich beim Lärm um Festlärm in einem vernünftigen 
Rahmen handelt.
Toleranz kennt Grenzen
Aber Grosszügigkeit und Toleranz können keine Einbahnsache sein. Es 
ist somit das gute Recht lärmgeplagter Bürger, sich zu wehren, wenn 
die Grenzen des Erträglichen überschritten werden. Es gibt keinen 
Rechtsanspruch darauf, die Korken einmal so richtig knallen zu 
lassen, wenn dabei berechtigte Interessen der Nachbarn grob verletzt 
werden. Wichtig ist stets, dass ein gutnachbarliches Gespräch gesucht
wird. In schlimmen Fällen kann die Polizei herbei gerufen werden. Es 
gilt allerdings zu bedenken, dass nachbarliche Verhältnisse durch ein
solches Vorgehen häufig auf Dauer belastet werden. Bei 
vorbeiziehenden lärmenden Passanten und vorbeifahrenden hupenden 
Autofahrern nützt der Beizug der Polizei in der Regel nichts, weil 
die Lärmverursacher nicht gestellt werden können. Wenn Mieter die 
Ruhe ihrer Mitmieter übermässig strapazieren, können sich diese an 
den Vermieter wenden. Dieser kann nicht einsichtige Mieter abmahnen 
und ihnen für den Fall weiterer grober Störungen die Kündigung 
androhen.
Länderfahnen
Das Aufhängen von Fahnen während der Dauer der WM dürfte in aller 
Regel problemlos sein. Da es sich bei Fahnen nicht um Reklamen 
handelt, ist deren Aushang nicht baubewilligungspflichtig. Mieter und
Stockwerkeigentümer müssen sich allerdings bewusst sein, dass die 
Aussenfläche einer Liegenschaft - also Hausfassade und 
Balkonaussenbrüstung - im Gegensatz zum Innenbereich eines Balkons 
nicht zur Mietsache bzw. nicht zum Sonderrecht gehören. Aufgrund der 
beschränkten Dauer der WM ist allerdings zu empfehlen, dass der 
Aushang von Fahnen toleriert wird, sofern dadurch nicht der 
Sichtbereich der unterliegenden Mieter oder Eigentümer über Gebühr 
beeinträchtigt wird.

Kontakt:

HEV Schweiz
Thomas Oberle, Jurist beim HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

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