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HEV Schweiz: Erwartungsgemäss unveränderter Referenzzins für die Mieten

Zürich (ots)

Wie allgemein erwartet bleibt der hypothekarische Referenzzinssatz für die Mietzinsen auch bei der aktuellen Publikation am 1. März 2019 unverändert auf dem Niveau von 1,5%. In bestehenden Mietverhältnissen entsteht somit kein Bedarf zur Mietzinsanpassung.

Der hypothekarische Referenzzinssatz für die Mietzinsen liegt auch am 1. März 2019 weiterhin bei 1,5%. Der Hauseigentümerverband Schweiz rechnet auch für die kommende Publikation des Referenzzinssatzes anfang Juni 2019 nicht mit einer Änderung.

   - Trotz der grossen Investitionstätigkeit der Vermieter für 
     Unterhalt und wertvermehrende sowie energetische Mehrleistungen 
     kann dank der weiterhin tiefen Hypothekarzinsen und der 
     schwachen Teuerung mit weiterhin relativ stabilen 
     Bestandesmieten gerechnet werden. Die Belastung der 
     Haushaltseinkommen des Mittelstandes mit Wohnkosten ist seit 
     Jahren stabil bei ca. 20%. Dies bestätigt auch eine vom Bund 
     erstellte detaillierte Studie zur wirtschaftlichen Lage der 
     Mittelschicht.
   - Die weiterhin rege Produktion von Mietwohnungen sorgt für 
     steigende Leerstände. Schweizweit stehen bereits 59'700 
     Mietwohnungen leer. Auch für 2019 wird mit der Erstellung von 
     rund 50'000 neuen Wohnungen gerechnet. Aus Sicht der Mietenden 
     ist das erfreulich: Das wachsende Wohnungsangebot vergrössert 
     die Auswahl an Mietwohnungen und drückt vielerorts auf die 
     Anfangsmieten.

Kein aktueller Handlungsbedarf bei den Mietzinsen

Bei Mietverhältnissen, deren Mietzinse bereits auf einem Referenzzinssatz von 1,5% basieren, besteht kein Handlungsbedarf zur Mietzinsanpassung.

Beruht der Mietzins noch auf einem höheren Referenzzinssatz, gilt es, aufgrund der aktuellen Kostenstände einen Senkungsbedarf zu prüfen: Eine Reduktion des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent entspricht einer Mietzinsreduktion von 2,91%. Dagegen kann der Vermieter 40 Prozent der Teuerung sowie allgemeine Kostensteigerungen (Unterhaltsteuerung, Gebührensteigerungen etc.) und wertvermehrende Investitionen geltend machen. Ein Senkungsanspruch besteht gemäss Gesetz sodann nur, wenn aufgrund der Referenzzinsreduktion mit dem bestehenden Mietzins ein übersetzter Ertrag erzielt wird. Bei Altliegenschaften kann sich der Vermieter auch auf die Orts- bzw. Quartierüblichkeit des Mietzinses berufen. In einem allfälligen Verfahren ist der zulässige Ertrag respektive die Üblichkeit des Mietzinses durch den Vermieter nachzuweisen.

Nützliche Unterlagen und Hilfsmittel zum Thema Mietzinsanpassungen Zu beziehen via Mitgliedersekretariat des HEV Schweiz, 044 254 90 20; info@hev-schweiz.ch:

   - HEV-Handbuch der Liegenschaftsverwaltung
   - HEV-Broschüre: Zahlen & Fakten für die Mietrechtspraxis 
     (überarbeitete Auflage 2018)
   - Mietzinsrechner: https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/mietverhae
     ltnis/mietzinsrechner/

Kontakt:

HEV Schweiz
Markus Meier, Direktor HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
Mobile: +41/79/602'42'47
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

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