HEV Schweiz unterstützt Stossrichtung zur Raumplanungsrevision
Zürich (ots)
Der HEV Schweiz begrüsst die Vernehmlassungsvorlage der Kommission des Ständerats (UREK-S) zur 2. Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG2) grundsätzlich. Unterstützt wird insbesondere die Stärkung der gebietsbezogenen Raumplanung mit dem neuen Planungs- und Kompensationsansatzes als freiwillig nutzbares Instrument für die Kantone. Dieses ermöglicht eine zweckmässige Entwicklung der Regionen in der Schweiz. Der HEV Schweiz trägt sodann das Stabilisierungsziel der Gebäude im Nichtbaugebiet und eine periodische Berichterstattung darüber mit. Die Erfassung der Bodenversiegelung wäre jedoch unverhältnismässig. Die vorgeschlagene Ausrichtung von Abbruchprämien für Grundeigentümer ausserhalb der Bauzonen erachtet der HEV Schweiz als problematisch. Innerhalb der Bauzonen müssen die Eigentümer die Abbruchkosten für legale wie für illegale Bauten selbst tragen.
Der HEV Schweiz begrüsst, dass die UREK-S die Vorlage zur 2. Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes gegenüber der Vorlage des Bundesrats entschlackte. Der Vorstand des HEV Schweiz anerkennt insbesondere, dass der gebietsbezogene Planungs- und Kompensationsansatz übernommen wurde. Dieser gibt den Kantonen mehr planerischen Gestaltungsspielraum im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzone, um - unter Wahrung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet - auf ihre spezifischen Gegebenheiten besser eingehen zu können. Richtigerweise wird dabei auf eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung abgestellt. Wichtig ist auch, dass die Anwendung des Planungsansatzes durch die Kantone eine Option darstellt, deren Nutzung freiwillig ist.
Der HEV Schweiz unterstützt sodann das Stabilisierungsziel mit Bezug auf neue Gebäude im Nichtbaugebiet und eine periodische Berichterstattung der Kantone über dessen Erreichen. Die Fristen, Periodizität und Folgen sind jedoch schlecht abgestimmt und mit Bezug auf eine zuverlässige Datenerhebung unrealistisch. Die vorgeschlagene neue Erhebung betreffend die Bodenversiegelung lehnt der Verband ab. Aufwand und Kosten wären unverhältnismässig.
Die Ausrichtung von Abbruchprämien für Grundeigentümer ausserhalb der Bauzonen ist problematisch. Wenn die Allgemeinheit aus staatlichen Mitteln, Abbruchprämien finanzieren soll, muss zumindest gesetzlich sichergestellt werden, dass diese nur für legal erstellte Bauten und Anlagen entrichtet werden. Die Zahlung von Abbruchprämien für illegal errichtete Bauten, Anlagen oder Ausbauten wäre rechtsstaatlich und aus Gründen der Gleichbehandlung inakzeptabel. Innerhalb der Bauzonen müssen die Eigentümer die Abbruchkosten für legale wie für illegale Bauten selbst tragen und darüber hinaus auch planerische Minderwerte weitgehend entschädigungslos hinnehmen!
Einen neuen bundesrechtlichen Planungsgrundsatz für den Untergrund lehnt der Verband ab. Die vorgeschlagene RPG-Vorgabe zur Abstimmung der Nutzungen des Untergrundes durch die Kantone (und nachgelagerte Stellen) würde zur Verankerung zusätzlicher Vorschriften und Auflagen führen - verbunden mit neuen immensen Abklärungs- und Planungskosten (3D-Planung) sowie neuen Datenerhebungs- und Datenlieferpflichten über den privaten Grund.
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