Hintegrundinformationen: Das neue Filmgesetz ist am 1. August in Kraft getreten
Bern (ots)
Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur vom 14. Dezember 2001
Wegfall der Bewilligungspflicht für Verleihfirmen (Bund) und Kinos (Kantone) bei Eröffnung und Umbau (Bau-, Planungsrecht und gewerbepolizeiliche Vorschriften vorbehalten)
Öffentliches Register des Bundes für Kino und Verleih. Verpflichtung zur Angebotsvielfalt in der Kinoregion. Individuelle (Betrieb) und kollektive (Branchenvereinbarung) Autonomie in der Umsetzung.
Bundesamt für Kultur evaluiert regelmässig Angebotsvielfalt in der Kinoregion. Dialog mit der Branche, insbesondere mit Trägerorganisationen.
Subsidiäre Förderungsabgabe als ultima ratio.
Moderne gesetzliche Grundlagen für Förderung der Filmproduktion und Filmkultur - Projektentwicklung, Herstellung, Promotion, Auszeichnung von Filmen - Aus- und Weiterbildung - Filmkultur
Selektive und erfolgsabhängige Förderinstrumente
Förderungskonzepte auf drei bis fünf Jahre mit Verpflichtung zur Evaluation
Filmverordnung vom 3. Juli 2002
Die Verordnung des Bundesrates regelt
- die Evaluation der Vielfalt des Angebots öffentlich vorgeführter Filme in den einzelnen Kinoregionen der Schweiz; - die Einführung einer Förderungsabgabe; - die Registrierung der Verleih- und Vorführunternehmen sowie die Meldung von Angaben zu den vorgeführten Filmen; - die Zusammensetzung der Eidgenössischen Filmkommission; - die Verwendung der Filmförderungsabgabe in den TV-Konzessionen.