EKF zur Teilrevision des Asylgesetzes: JA
Bern (ots)
Die Eidgenössische Kommission für Flüchtlingsfragen (EKF) erachtet die im Rahmen der laufenden Teilrevision des Asylgesetzes vorgeschlagenen Aenderungen als Schritt auf dem richtigen Weg. Insbesondere das neue Finanzierungsmodell der Sozialpolitik im Asylbereich findet Zustimmung. Begrüsst wird auch die Absicht, vorläufig Aufgenommenen sowie Personen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach einer bestimmten Frist eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Kommission bringt jedoch Vorbehalte gegenüber der vorgeschlagenen Drittstaatenregelung an.
Die EKF hat im Rahmen der laufenden Vernehmlassung zur Teilrevision des Asylgesetzes Stellung genommen. Die Kommission begrüsst das Bemühen des Bundes, neue Wege auf der Suche nach tragfähigen Lösungen für die bestehenden Probleme im Asylbereich zu beschreiten. So wird die Neuausrichtung bei der Subventionierung der Kantone mittels eines Anreizsystems als interessanter Versuch erachtet, Einsparungen zu erzielen, ohne gleichzeitig Kosten auf die Kantone abzuwälzen. Ob aber mit dem vorgeschlagenen Modell tatsächlich die gewünschten Ziele erreicht werden, kann nach Ansicht der EKF einzig die Praxis zeigen.
Im Weiteren findet die Absicht Zustimmung, vorläufig Aufgenommenen sowie Personen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Kritischer beurteilt die EKF die vorgeschlagenen Aenderungen im Verfahrensbereich. Die Kommission ist zwar mit den Bundesbehörden einig, dass die bestehende Drittstaatenregelung überprüft werden muss. Den vorliegenden Vorschlag der Bundesbehörden erachtet die Kommission aber aus asylpolitischen Gründen als problematisch. Die Konsequenz der vorgeschlagenen Regelung wäre, dass jene Asylsuchenden, welche ihren Reiseweg offenlegen, ungeachtet ihrer Vorbringen in den sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden könnten. Die Kommission fordert, dass eine Reihe von Ausnahmen von der Drittstaatenregel gesetzlich festgehalten wird. So soll das Gesuch eines über einen sicheren Drittstaat Eingereisten unter anderem auch dann geprüft werden, wenn der Betreffende einen engeren Bezug zur Schweiz als zum sicheren Drittstaat geltend machen kann, so zum Beispiel durch die Anwesenheit naher Familienangehöriger. Des weiteren erachtet die Kommission die 24-stündige Beschwerdefrist bei einem Nichteintretensentscheid als zu kurz.
Die Kommission hat auch die anderen Aenderungsvorschläge geprüft (z. B. DNA-Analyse zur Familienzusammenführung, Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zum Herkunfts- und Heimatstaat, wissenschaftliche Prüfung des Alters). Sie empfiehlt, auf diese Aenderungen nur einzutreten, falls sie von wesentlicher Bedeutung für das Asylverfahren sind. Es sollte vermieden werden, dass die Teilrevision in eine Gesamtrevision mündet, nachdem das geltende Asylgesetz erst vor zwei Jahren in Kraft getreten ist.
Kontakt:
Rolf Götschmann, Sekretär EKF, Tel. +41 31 325 93 22