BA: BA: Die Bundesanwaltschaft vollzieht Rechtshilfe für die russische Justiz in Sachen Yukos und sperrt Vermögenswerte
Bern (ots)
Bern, 29. März 2004. Die Bundesanwaltschaft vollzieht ein Ersuchen der russischen Strafverfolgungsbehörden um Rechtshilfe im Zusammenhang mit den dortigen Ermittlungen gegen das Unternehmen Yukos. Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens wurde Ende der vergangenen Woche formell eine Sperrung von Vermögenswerten in der geschätzten Höhe von mehreren Milliarden CHF in der Schweiz verfügt. Diese Massnahme stützt sich auf Angaben des ersuchenden Staates.
Am Donnerstag, 4. März 2004 führten die BA und die Bundeskriminalpolizei in vier Kantonen rechtshilfehalber Hausdurchsuchungen aufgrund der russischen Ermittlungen gegen Yukos durch. Die Rechtshilfe wird gemäss dem europäischen Geldwäscherei- Uebereinkommen und dem Europäischen Uebereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) vollzogen. Das Rechtshilfeersuchen im vorliegenden Fall wurde vom Bundesamt für Justiz als Zentralstelle für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgeprüft und an die Bundesanwaltschaft zum Vollzug delegiert.
Neben den Hausdurchsuchungen und der Beschlagnahmung von Dokumenten, die im Augenblick analysiert werden, wurden verschiedene Personen als Zeugen einvernommen sowie im Sinne einer dringlichen und vorläufigen Massnahme Vermögenswerte blockiert. Dabei handelte es sich um befristete Massnahmen zur Sicherung von Beweismitteln. Die russische Justiz musste diese Massnahmen formell mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen bestätigen. Die Bundesanwaltschaft hat in der Zwischenzeit von den russischen Behörden die benötigten Angaben erhalten, welche die gemäss Artikel 18 IRSG erfolgte vorläufige Blockierung der Vermögenswerte bestätigen. Die Bundesanwaltschaft hat deshalb Ende der vergangenen Woche formell die Sperrung von Vermögenswerten in der geschätzten Höhe von mehreren Milliarden CHF in der Schweiz verfügt.. Es handelt sich dabei um Vermögenswerte von natürlichen und juristischen Personen, die in das Strafverfahren in Russland involviert sind. Soweit diese einen durch die rechtshilfehalber verfügte Beschlagnahmungen verursachten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachweisen können, haben sie die Möglichkeit, diese vor Bundesgericht anzufechten. Für mehrere Konten mit kleineren Beträgen wurde die vorläufige Blockierung aufgehoben.
Wie immer beim Vollzug von Rechtshilfe-Ersuchen liegt die Informationshoheit über den Inhalt der vollzogenen Rechtshilfe grundsätzlich bei der ersuchenden Behörde, das heisst in diesem Fall bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft.
Der Informationsverantwortliche:
Hansjürg Mark Wiedmer, Informationschef BA, Infoline Tel. 031 324 324 0