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Wettbewerbskommission (Weko)

Weko stellt Unters. gegen AGZ nach Aufhebung des Privattarifs ein

Bern (ots)

Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 5. November
2001 die Untersuchung gegen die Mitglieder der Ärztegesellschaft des
Kantons Zürich AGZ eingestellt. Diese haben aufgrund der Untersuchung
der Wettbewerbskommission auf den Privattarif verzichtet. Der
Privattarif stellte eine Preisabsprache dar, die den wirksamen
Wettbewerb möglicherweise beseitigt hat.
Im Kanton Zürich rechneten die Ärzte, die Mitglieder der AGZ sind,
bis vor kurzem für die stationäre Behandlung von Privatpatienten nach
dem sog. Privattarif ab. Durch diesen Tarif wurden die Honorare für
diese medizinischen Leistungen verbindlich festgelegt, so dass
zwischen den Ärzten Tarifwettbewerb möglicherweise ausgeschaltet war.
Von den in Zürich frei praktizierenden Ärzten gehören fast 90% der
AGZ an. Die Abrechnung nach Privattarif war für diese Ärzte
obligatorisch.
Die vom Sekretariat der Weko geführte Vorabklärung ergab
Anhaltspunkte dafür, dass der Tarif eine kartellrechtlich unzulässige
Preisabrede darstellen könnte. Zur Überprüfung dieser Anhaltspunkte
wurde eine umfassende Untersuchung eingeleitet. Angesichts der
drohenden hohen Verfahrenskosten haben sich die Ärzte kurz vor
Abschluss dieser Untersuchung entschlossen, den Privattarif
aufzuheben. Damit wird eine Praxis beendet, die möglicherweise gegen
das Kartellgesetz verstossen hat.
Die Verwendung einheitlicher Tarife scheint in der Schweiz nach
wie vor weit verbreitet zu sein. So hat die Weko am 24. Oktober 2001
eine Untersuchung gegen die Mitglieder der Ärztegesellschaft des
Kantons Genf eröffnet. Die Ärzte rechnen für privatversicherte
stationäre Behandlungen in Genf nach einem ähnlichen Tarif ab, wie er
im Kanton Zürich abgeschafft wurde.
Die Weko verweist im Zusammenhang mit Tarifen auf ihre
Bekanntmachung über die Verwendung von Kalkulationshilfen. Diese legt
fest, welche Hilfestellung die Verbände ihren Mitgliedern für die
Berechnung ihrer Kosten geben können, ohne gegen das Kartellgesetz zu
verstossen.

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Weko

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