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Wettbewerbskommission (Weko)

Weko präzisiert ihre Praxis

Bern (ots)

Die Weko hat an ihrer Jahrespressekonferenz ihre
Praxis in drei Gebieten präzisiert. Es handelt sich um
einvernehmliche Beseitigungen von Wettbewerbsbeschränkungen, die
Anwendung des Kartellgesetzes auf KMU und die Bekanntmachung über die
Erheblichkeit von vertikalen Wettbewerbsabreden.
Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 19. Februar 2002 ihre
jährliche Pressekonferenz abgehalten. Sie hat den Jahresbericht 2001
vorgestellt und die Gelegenheit benutzt, besondere Aspekte ihrer
gegenwärtigen wie künftigen Praxis zu präzisieren. Erstens hat die
Weko dargelegt, dass sie stets bemüht ist, mit den Urhebern einer
Wettbewerbsbeschränkung eine einvernehmliche Lösung zu deren
Beseitigung zu suchen. Dies ist mit wesentlichen Vorteilen wie
raschem Verfahrensabschluss und schonendem Ressourcenumgang
verbunden.
Zweitens hat die Weko dargelegt, dass sie das Kartellgesetz (KG)
nicht einseitig auf KMU anwendet, wie dies teilweise behauptet wird.
In den Bereichen Missbrauch marktbeherrschender Stellung und
Fusionskontrolle kommen KMU kaum je mit dem Kartellrecht in Konflikt,
vielmehr werden sie durch die entsprechenden Interventionen oftmals
im Wettbewerb geschützt. Einzig Wettbewerbsabreden zwischen KMU
können wettbewerbsrechtlich problematisch sein. Solange Abreden aber
die wirtschaftliche Effizienz steigern (z.B. gemeinsame Forschung,
gemeinsamer Vertrieb), sind sie in aller Regel unbedenklich. Sprechen
sich KMU als Konkurrenten jedoch über Preise, Mengen oder Gebiete ab
und beseitigen so den wirksamen Wettbewerb, sind diese harten
Kartelle für die Konsumentinnen und Konsumenten ähnlich schädlich wie
Wettbewerbsbeschränkungen von Grossunternehmen und werden von der
Weko entsprechend kompromisslos bekämpft.
Drittens hat die Weko ihre anfangs Januar 2002 angekündigte
Bekanntmachung über die Erheblichkeit von vertikalen
Wettbewerbsabreden vorgestellt. Die Bekanntmachung legt dar, dass
Abreden, welche die Preissetzungsfreiheit der Händler beschränken und
welche den schweizerischen Markt vom Ausland künstlich abschotten,
immer erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen darstellen. Solche Abreden
sind nur zulässig, wenn sie die wirtschaftliche Effizienz steigern.
Dieser Text ist auf unserer Website zugänglich

Kontakt:

Prof. Roland von Büren
Präsident Weko
Mobile +41/79/667'90'15

Prof. Walter A. Stoffel
Vizepräsident Weko
Mobile +41/79/436'81'49

Prof. Roger Zäch
Vizepräsident Weko
Tel. +41/1/634'48'80

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