Aufwandbesteuerung: vereinfachtes Veranlagungsverfahren
Bern (ots)
Gemäss den verfügbaren Statistiken zur direkten Bundessteuer aus den Steuerjahren 1995/1996 werden in der Schweiz 2783 Personen nach dem Aufwand besteuert. Diese Zahl hat der Bundesrat heute in Beantwortung einer Einfachen Anfrage von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) bekannt gegeben und die Verfassungsmässigkeit dieser Besteuerungsart bekräftigt. Leutenegger Oberholzer hatte vom Bundesrat unter anderem wissen wollen, wie viele Personen insgesamt nach dem Aufwand besteuert werden und welche Länder mit der Schweiz vergleichbare Steuerpauschalisierungen kennen.
In seiner Antwort schreibt der Bundesrat, die Besteuerung nach dem Lebensaufwand stehe unter gesetzlich klar festgelegten Bedingungen natürlichen Personen offen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nehmen und hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Bemessungsgrundlage werde für jede Steuerperiode neu festgesetzt; die Ausführung obliege den Kantonen. Bei der Aufwandbesteuerung handle es sich um eine Modalität der Einkommensbesteuerung und nicht um einen Ersatz derselben, stellt der Bundesrat klar.
Gemäss den verfügbaren Statistiken zur direkten Bundessteuer aus den Steuerjahren 1995/1996 werden laut Bundesrat in der Schweiz 2783 Personen nach dem Aufwand besteuert. Die Gesamteinnahmen beliefen sich bei der direkten Bundessteuer auf 50,67 Millionen Franken. Für die kantonalen Steuern bestünden keine vergleichbaren Statistiken. Hingegen sei bekannt, dass in 14 Kantonen keine Personen nach dem Aufwand besteuert werden. In sieben Ständen (Zürich, Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Zug und Freiburg) liege die Anzahl bei 50. 90 Prozent der nach dem Aufwand Besteuerten, so der Bundesrat weiter, wohnten in den Kantonen Genf, Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis.
Ein summarischer Vergleich mit anderen Rechtssystemen zeige, dass formell kein anderer Staat ein System der Aufwandbesteuerung anwende, wie es das schweizerische Recht kenne. Dies schliesse aber nicht aus, dass in einzelnen Ländern materiell ganz ähnliche Regelungen gälten. Für einen detaillierten Vergleich mit anderen nationalen Steuersystemen müsse ein präzises Inventar sämtlicher steuerbarer Elemente erstellt werden. Im Übrigen teilt der Bundesrat die Auffassung der Steuerrechtslehre, welche die Verfassungsmässigkeit dieser Besteuerungsart bejaht.
Kontakt:
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41 31 322 60 33
Fax +41 31 323 38 52
Jean-Blaise Paschoud, Eidg. Steuerverwaltung
Tel. +41 31 323 52 27
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch