Besteuerung von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland
Bern (ots)
Dank dem Übergang der Kantone auf das System der einjährigen Gegenwartsbemessung ergeben sich auch veranlagungstechnische Vereinfachungen bei der Besteuerung von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland. Der Bundesrat hat hierzu eine Verordnung geändert und diese auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht vor, dass natürliche Personen am Heimatort steuerpflichtig sind, wenn sie im Ausland wohnen und dort wegen ihres Arbeitsverhältnisses zum Bund oder einer anderen inländischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung von den Einkommenssteuern befreit sind. Die Verordnung vom 20. Oktober 1993 führt diese Bestimmung des DBG näher aus, indem sie die territoriale Kompetenz regelt - namentlich für den Fall des Wohnsitzwechsels im Laufe der Steuerperiode von der Schweiz ins Ausland und umgekehrt.
Die Verordnungsbestimmungen werden auf den 1. Januar 2002 wie folgt geändert: Verlegt künftig eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland, ist der Kanton der Heimatgemeinde für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig. Kehrt die Person wieder in die Schweiz zurück, ist der neue Wohnsitzkanton für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig. Diese Bestimmungen gelten in jenen Kantonen, die bereits das System der einjährigen Gegenwartsbemessung eingeführt haben. In den Kantonen Tessin, Waadt und Wallis, welche noch die zweijährige Vergangenheitsbemessung anwenden, wird anders verfahren: Bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland bleiben diese als Wegzugskantone für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig. Liegt die Heimatgemeinde der natürlichen Person in einer der drei genannten Kantone, ist diese beim Wohnsitzwechsel in die Schweiz für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig.
Die modifizierte Verordnung kommt einer Vereinfachung der Besteuerung von im Ausland ansässigen natürlichen Personen gleich, da der Steuerpflichtige für eine Steuerperiode nicht mehr zwei Steuererklärungen in zwei verschiedenen Kantonen ausfüllen muss.
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