Aufwandbesteuerung soll beibehalten werden
Bern (ots)
Mit Verweis auf ihre Verfassungsmässigkeit hält der Bundesrat an der Aufwandbesteuerung fest. In seiner heute erteilten Antwort auf eine Motion von Nationalrat Christian Grobet (SP/GE) kommt er zum Schluss, dass die Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand keinen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung der nationalen und internationalen Steuerflucht leisten würde. Diese Besteuerungsart stelle auch kein Instrument zur Förderung des internationalen Steuerwettbewerbs dar. Die Schweiz setze sich dafür ein, dass die Aufwandbesteuerung nicht zweckentfremdet oder missbraucht werde.
Grobet hatte in einer Motion die Abschaffung der Aufwandbesteuerung verlangt, um dadurch den Kampf gegen die Steuerflucht in grossem Stil zu unterstützen.
Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die Aufwandbesteuerung durch Änderung der Steuergesetzgebung zu eliminieren. In seiner Antwort an Grobet schreibt er, die Besteuerung nach dem Lebensaufwand stehe unter gesetzlich klar festgelegten Bedingungen natürlichen Personen offen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nehmen und hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei der Aufwandbesteuerung würden sich die Steuerbehörden nicht nur auf den Aufwand der Steuerpflichtigen und ihrer Familien abstützen. Vielmehr sehe das Gesetz vor, dass diese nicht niedriger sein dürfe als die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens und des Vermögens. Zu diesen Einkünften würden insbesondere auch jene gehören, für die der Steuerpflichtige auf Grund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine teilweise oder gänzliche Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
So wie die Aufwandbesteuerung ausgestaltet sei, stelle sie eine besondere, aus praktischen Gründen gebotene Form der Ermessensveranlagung dar in Fällen, in denen es erfahrungsgemäss oft erhebliche Mühe bereiten würde, im ordentlichen Verfahren ans Ziel zu gelangen. Die Rechtslehre teilt laut Bundesrat diesen Standpunkt und bejaht die Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) über die Aufwandbesteuerung, soweit sie auf diese Frage eingeht. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die ausdrückliche Regelung dieser Besteuerungsart im DBG sowie im StHG die Transparenz des schweizerischen Steuersystems verstärke.
Den vom Motionär erhobenen Vorwurf der Steuerflucht gegenüber allen nach dem Aufwand besteuerten ausländischen Personen erachtet die Landesregierung als nicht gerechtfertigt da zu pauschal. Angesichts der bestehenden Massnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen würde eine Abschaffung der Aufwandbesteuerung keinen bedeutenden Beitrag zur durchaus notwendigen Bekämpfung der nationalen und internationalen Steuerflucht leisten. Im Übrigen stelle diese Besteuerungsart kein Instrument zur Förderung des internationalen Steuerwettbewerbs dar, setze sich die Schweiz doch dafür ein, dass sie nicht zweckentfremdet oder missbraucht werde.
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