Mildere Besteuerung bei altersbedingter Betriebsaufgabe
Bern (ots)
Der Bundesrat will die steuerliche Behandlung des erzielten Liquidationsgewinns bei Betriebsaufgabe im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II unter die Lupe nehmen. Er trägt damit einer Motion von Nationalrat Anton Eberhard (CVP/SZ) Rechnung. Mit diesem parlamentarischen Vorstoss wird verlangt, dass die privilegierte Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge unter gewissen Voraussetzungen auch auf Liquidationsgewinne ausgedehnt wird. Um den Gestaltungsspielraum offen zu halten, beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Nationalrat Eberhard hatte in seiner Motion gefordert, dass die privilegierte steuerliche Behandlung von Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge (so genannte 2. Säule) auch bei Liquidationsgewinnen zur Anwendung gelange, die bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge von Invalidität entstünden. Durch Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sollte den Selbständigerwerbenden eine Gleichstellung mit jenen Personen ermöglicht werden, die über eine gut ausgebaute Vorsorgeeinrichtung verfügten.
In seiner Antwort schreibt der Bundesrat, er selber und auch die Verwaltung seien sich der Notwendigkeit von Massnahmen bewusst, welche der Stossrichtung der Motion entsprächen. So prüfe die Verwaltung im Rahmen der in Ausarbeitung befindlichen Unternehmenssteuerreform II bereits verschiedene Massnahmen zu Gunsten von Personenunternehmen. Dazu gehöre namentlich auch die steuerliche Behandlung des bei altersbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit erzielten Liquidationsgewinns. In Zusammenarbeit mit den Kantonen - so der Bundesrat - stehen zwei Varianten in Prüfung:
Variante 1:
Der tatsächlich erzielte Liquidationsgewinn wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Satzbestimmend ist jedoch nicht der gesamte Liquidationsgewinn, sondern bloss ein noch festzulegender reduzierter Teil des Liquidationsgewinns.
Variante 2:
Der Liquidationsgewinn wird getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Dadurch könnte erreicht werden, dass in zahlreichen Fällen die Besteuerung des Liquidationsgewinns ähnlich ausfallen würde wie beim Bezug einer Kapitalauszahlung aus der beruflichen Vorsorge.
Damit der Gestaltungsspielraum offen gehalten werden kann, beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
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