EGMR-Entscheid führt zur Überprüfung des Steuerstrafrechts
Bern (ots)
Eine umfassende Prüfung des eidgenössischen und kantonalen Steuerstrafrechts drängt sich auf. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Pierre Tillmanns (SP/VD) festhält, sind die Steuergesetze gegebenenfalls den Erfordernissen der Europäischen Menschenrechtskonvention anzupassen. Grund dafür ist ein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gefälltes Urteil, welches besagt, dass auch ein in einem Steuerstrafverfahren Angeschuldigter nicht zu seiner Überführung und Bestrafung beitragen muss. Für das ordentliche Veranlagungsverfahren hat der Entscheid keine Konsequenzen.
Nationalrat Tillmanns hatte in seiner Interpellation Auskunft darüber verlangt, wie die Steuerbehörden zukünftig bei der Untersuchung von Steuerhinterziehungen den Sachverhalt feststellen sollen. Er stützte sich dabei auf ein Urteil des EGMR vom 3. Mai 2001. Darin wurde die Auffassung vertreten, in einem gegen einen Schweizer Beschwerdeführer gerichteten Verfahren wegen Steuerhinterziehung hätten die Steuerbehörden das dem Angeschuldigten zustehende Recht auf Schweigen verletzt.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass der EGMR-Entscheid keine Auswirkungen auf das ordentliche Veranlagungsverfahren hat. Hier habe der Steuerzahler eine weitgehende Mitwirkungspflicht. Dies im Gegensatz zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, in welchem der Angeschuldigte nicht zu seiner Überführung und Bestrafung beitragen müsse.
Fehlende Befugnisse bei Steuerhinterziehung
Das geltende Gesetz über die direkte Bundessteuer, so der Bundesrat weiter, gewähre den Steuerbehörden aber im Verfahren wegen Steuerhinterziehung keine besonderen Befugnisse zur Untersuchung und Feststellung des Sachverhaltes. Daher stelle sich die Frage, ob auf Grund des gefällten Urteils im Steuerstrafverfahren nicht die Untersuchungs- und Zwangsmittel des Verwaltungsstrafprozesses bzw. des normalen Strafverfahrens einzuführen seien. Im Zuge einer neuen Ausgestaltung des Hinterziehungsverfahrens müssten dann allerdings auch die Zeugnisverweigerungsrechte geregelt werden. Drei Kantone (Aargau, Bern, St. Gallen) hätten das Dilemma zwischen der Mitwirkungspflicht und dem Schweigerecht im Steuerstrafrecht zu lösen versucht, indem entsprechende Fälle von einem Gericht in öffentlichen Hauptverhandlungen beurteilt werden können.
Wie bereits in der Antwort auf einen früheren parlamentarischen Vorstoss (Interpellation de Dardel vom 12. September 2001) kommt der Bundesrat erneut zum Schluss, dass der EGMR-Entscheid eine umfassende Prüfung des eidgenössischen und kantonalen Steuerstrafrechts erfordert. Gegebenenfalls seien die Gesetze den Erfordernissen der Europäischen Menschenrechtskonvention anzupassen.
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