Vorbehalte gegenüber BVG-Regelung im Steuerrecht
Bern (ots)
Der Bundesrat erachtet zusätzliche Bestimmungen über die Behandlung der beruflichen Vorsorge im Steuerrecht als nicht sachgerecht, da sie erhebliche praktische Probleme mit sich brächten. In seiner gestrigen Antwort auf eine Interpellation der SP-Fraktion zur Besteuerung von Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen von Managern hält er an einer Begrenzung des versicherbaren Verdienstes fest, die als Massnahme des BVG-Rechts konsequenterweise auch für die Steuern gälte. Diese Begrenzung ist auch Gegenstand der zurzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen 1. BVG-Revision.
Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei hatte in einer Interpellation Auskunft über eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen bei Managern verlangt.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass er seinerzeit mit dem «Stabilisierungsprogramm 1998» für die berufliche Vorsorge sowohl eine Begrenzung des versicherbaren Verdiensts als auch eine Obergrenze für Einkaufssummen vorgeschlagen hatte. Würde vom Parlament entsprechend dem bundesrätlichen Vorschlag zur 1. BVG-Revision für die berufliche Vorsorge eine Obergrenze beim versicherbaren Verdienst eingeführt, wäre dies eine Massnahme des BVG-Rechts, die konsequenterweise auch für die Steuern gälte. Eine Regelung einzig im Steuerrecht ist nach Auffassung des Bundesrates nicht sachgerecht und mit praktischen Problemen verbunden: Faktisch müssten dadurch Pensionskassen mit abzugsfähigen Beiträgen und solche ohne geführt werden. Andernfalls könnten die einbezahlten Beiträge und Einlagen steuerlich nur teilweise in Abzug gebracht werden. Die im Vorsorgefall daraus resultierenden Leistungen würden aber trotzdem voll besteuert.
Kapitalleistung: Einkommen oder Vorsorge
Was die Abgangsentschädigungen betrifft, unterliegen diese laut Bundesrat grundsätzlich als Arbeitseinkommen zusammen mit den übrigen Einkünften der ordentlichen Einkommensbesteuerung. Sofern sie als der Vorsorge dienend qualifiziert werden können, sei hierzu im Gesetz eine mildere Besteuerung vorgesehen. In diesem Fall würden die Abgangsentschädigungen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Bei der direkten Bundessteuer werde die auf einer entsprechenden Kapitalleistung als Jahressteuer erhobene Steuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet.
Gemäss Bundesrat werden die in der Schweiz wohnhaften Empfänger solcher Leistungen im ordentlichen Verfahren veranlagt - unabhängig davon, ob die Kapitalleistung Arbeitseinkommen bildet oder Vorsorgecharakter hat. Erfolgen solche Leistungen an Empfänger im Ausland, müsse zwischen Arbeitseinkommen und Vorsorgeleistungen unterschieden werden. Handle es sich um ersteres, unterliege die Abgangsentschädigung grundsätzlich der Quellenbesteuerung in der Schweiz. Im Falle einer Vorsorgeleistung unterstehe diese ebenfalls der schweizerischen Quellensteuer, könne vom Empfänger jedoch wieder zurückverlangt werden, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat des Empfängers dies vorsieht und eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde von der Kenntnis der Kapitalleistung vorliege.
Kontakt:
Gotthard Steinmann
Eidg. Steuerverwaltung
Tel. +41/31/322'74'34
Alex Frischkopf
Eidg. Steuerverwaltung
Tel. +41/31/322'71'35
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Kommunikation,
CH-3003 Bern, Tel.: ++41 (0)31 322 60 33, Fax: ++41 (0)31
323 38 52, e-mail: info@gs-efd.admin.ch, Internet:
http://www.efd.admin.ch
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41/(0)31/322'60'33
Fax +41/(0)31/323'38'52
mailto:info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch