Vollständige Angabe aller Leistungen im Lohnausweis (Parlamentarischer Vorstoss)
Bern (ots)
Der Trend zur Ausrichtung von Naturalleistungen und Lohnnebenleistungen soll im neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis besser berücksichtigt werden. Damit sind weder für den Arbeitgeber eine steuerliche Veranlagung der Mitarbeitenden verbunden noch Änderungen bei den Steuerstrafbestimmungen. In seiner Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Paul Kurrus (FDP/BL) hält der Bundesrat zudem fest, dass eine vollständige und gesetzeskonforme Angabe aller Leistungen im Lohnausweis die Vorschriften des Datenschutzes nicht verletzen.
Kurrus hatte in einer Interpellation eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die im Zusammenhang mit der geplanten Einführung des neuen gesamtschweizerischen Lohnausweises stehen. Unter anderem wollte er wissen, ob der Lohnausweis mit seinen detaillierten Angaben die Vorschriften das Datenschutzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verletze.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass die Schweizerische Steuerkonferenz als Dachorganisation der kantonalen Steuerverwaltungen in Zusammenarbeit mit der Eidg. Steuerverwaltung einen neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis ausgearbeitet hat. Auslöser hiezu seien die formelle Steuerharmonisierung, die Anwendung der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung in allen Kantonen ab 2003 gewesen sowie der feststellbare Trend in der Wirtschaft, Naturalleistungen und Lohnnebenleistungen aller Art (so genannte «fringe benefits») als Instrument der Personal- und Lohnpolitik einzusetzen.
Die Auswirkungen einer besseren Erfassung der Gehaltsnebenleistungen auf das Steuersubstrat lassen sich laut Bundesrat im Voraus kaum abschätzen. Pflicht der Steuerbehörden sei es, den neu konzipierten Lohnausweis im Interesse einer gesetzeskonformen Besteuerung baldmöglichst einzuführen. Damit seien für den Arbeitgeber weder eine steuerliche Veranlagung der Mitarbeitenden verbunden noch Änderungen bei den Steuerstrafbestimmungen. Ferner würde eine vollständige und gesetzeskonforme Angabe aller Leistungen im Lohnausweis die Vorschriften des Datenschutzes nicht verletzen.
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