Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA
Bern (ots)
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA vom 25. November 1998 geändert und Anhang 3 der Verordnung von 80 auf rund 170 Namen ausgeweitet.
Dieser Anhang führt jene Amtsträger der UNITA namentlich auf, deren Gelder und andere Vermögenswerte in der Schweiz zu sperren sind und denen keine Gelder oder andere Vermögenswerte direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen. Ferner ist diesen Personen die Einreise in die Schweiz sowie die Durchreise durch die Schweiz verboten. Damit setzt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss des für Angola zuständigen UNO-Sanktionskomitees vom 2. Oktober um.
Die Verordnung enthält neu auch eine Meldepflicht, wonach Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die erwähnte Kontensperre fallen, diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden müssen. Mit dieser Änderung wurde die UNITA-Verordnung anderen Sanktionsverordnungen angepasst, welche bereits eine Meldepflicht für von Finanzsanktionen betroffene Gelder kennen. Das Importverbot für Rohdiamanten aus Angola wurde neu auch auf Zolllager ausgeweitet.
Verordnung: http://www.seco-admin.ch/seco/pm.nsf/ZeigePM_IDString/EPWH_071101?Ope nDocument&l=de
Die Verordnungsänderung tritt am 8. November 2001 in Kraft.
Kontakt:
Othmar Wyss, seco, Strategie und Koordination,
Tel. +41 31 324 09 16, Roland Vock, seco, Exportkontrollen und
Sanktionen, Tel. +41 31 324 07 61