Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)
Bern (ots)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 17. Januar 2002 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) vom 2. Oktober 2000 abgeändert. Die Liste der von Finanzsanktionen betroffenen natürlichen und juristischen Personen wurde um acht Namen ergänzt, welche mit den Taliban sowie Usama bin Laden und dessen Organisation al Qaida in Verbindung gebracht werden. Gleichzeitig wurden die afghanische Zentralbank «Da Afghanistan Bank» sowie die Luftverkehrsgesellschaft «Ariana Afghan Airlines» von der Liste gestrichen.
Anhang 2 führt jene natürlichen und juristischen Personen namentlich auf, deren Gelder in der Schweiz zu sperren sind und denen keine Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.
Mit diesen Massnahmen setzt die Schweiz entsprechende Beschlüsse des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten Nationen vom 26. Dezember 2001 und 11. Januar 2002 sowie die Resolution 1388 des UNO-Sicherheitsrates vom 15. Januar 2002 um.
Bisher wurden aufgrund der obenerwähnten Verordnung rund 70 Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von rund 40 Mio. Schweizer Franken blockiert.
Kontakt:
seco
Exportkontrollpolitik und Sanktionen
Othmar Wyss
Tel. +41/31/324'09'16
oder Roland Vock
Tel. +41/31/324'07'61