Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Änderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Bern (ots)
Der Bundesrat hat die Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak geändert. Damit wird den Änderungen Rechnung getragen, welche der UNO-Sicherheitsrat mit Resolution 1409 (2002) vom 14. Mai 2002 beschlossen hatte. Diese Resolution bringt gewisse Vereinfachungen bei der Ausfuhr von zivilen Gütern in den Irak, welche im Rahmen des sogenannten «Oil for Food Programme» abgewickelt werden. Unter diesem Programm kann der Irak Erdöl und Erdölprodukte exportieren. Der Erlös aus diesen Lieferungen fliesst auf ein spezielles Treuhandkonto, aus welchem Exporte ziviler Güter in den Irak finanziert werden.
Aufgrund der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak bedarf jede Ausfuhr von Gütern in den Irak einer vorgängigen Bewilligung des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco). Der Import von Gütern aus dem Irak ist verboten, mit Ausnahme von Erdöl und Erdölprodukten, deren Einfuhr von der UNO im Rahmen des «Oil for Food Programme» bewilligt wurden. Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Bewilligungsverfahren sind auf der Internetseite des seco (www.seco-admin.ch, -> Aussenwirtschaftspolitik, -> Exportkontrollpolitik und Sanktionen, -> Sanktionen) abrufbar. Neben den Handelsmassnahmen bestehen auch Luftverkehrssanktionen sowie Finanzsanktionen gegenüber der Republik Irak.
Im Jahr 2001 hatten Schweizer Firmen im Rahmen des «Oil for Food Programme» Waren für rund 275 Millionen Franken in den Irak exportiert.
Kontakt:
Roland E. Vock, seco
Exportkontrollpolitik und Sanktionen
Tel. +41/31/324'07'61