Eidg. Institut für Geistiges Eigentum
Patentierbarkeit von Gentech-Erfindungen
Bern (ots)
Patentrecht kann nicht zwischen erwünschten und unerwünschten Erfindungen unterscheiden
In seiner Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Hans Widmer (Luzern) hat der Bundesrat am Mittwoch seine Haltung bestätigt, die Schweiz müsse die Chancen nutzen, die sich dank der Biotechnologie namentlich im Bereich Gesundheit bieten. Der Patentschutz schaffe dabei einen wesentlichen Anreiz für Investitionen in Forschung und Entwicklung (z. B. von Heilmitteln für Krankheiten wie AIDS, Krebs, Parkinson oder Alzheimer). Ohne Patente wäre der wissenschaftliche Fortschritt, der für die Gesellschaft von enormem Nutzen ist, auf Gebieten wie der Medizin kaum denkbar. Der Bundesrat habe daher stets - wenn auch nicht vorbehaltlos - die Patentier-barkeit biotechnologischer Erfindungen bejaht.
Der Bundesrat unterstreicht gegenüber kritischen Stimmen, die solche Patentierungen ablehnen, dass ein Patent kein Persilschein ist, um eine Erfindung auf den Markt zu bringen. Ein Patent gibt seinem Inhaber bloss die Befugnis, andere von der gewerblichen Nutzung der patentierten Erfindung auszuschliessen. Es gibt ihm indessen keinen Anspruch, die patentierte Erfindung tatsächlich zu nutzen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies in Frage kommt, bestimmen andere Gesetze, z. B. das Gentechnikgesetz, das zurzeit vor dem Parlament liegt. Gerade im sensitiven Bereich der Biotechnologie sind solche Bewilligungen die Voraussetzung für die kommerzielle Nutzung einer patentierten Erfindung. Diese haben nichts mit einem Patent zu tun. Patent und Nutzungsbewilligung sind also nicht dasselbe.
Die Patentbehörde ist keine Ethikkommission. Die ethische Diskussion darüber, welche Methoden in der Forschung angewandt werden sollen, um einen unbestrittenen medizinischen Nutzen zu rechtfertigen, ist nicht Aufgabe der Patentbehörde. Sie kann auch nicht die Nutzung neuer Technologien lenken. Im Zeitpunkt der Patenterteilung steht die kommerzielle Nutzung einer Erfindung nicht fest. Patentrechtlich lässt sich deshalb nicht zwischen erwünschten und unerwünschten Anwendungen von Erfindungen unterscheiden. Das Patentrecht ist somit ungeeignet, die Forschung zu lenken oder gar negative Auswüchse zu bekämpfen.
Eine Neubeurteilung seiner Leitlinien zur Frage der Patentierung von Erfindungen auf dem Gebiet der belebten Natur erscheint dem Bundesrat deshalb zur Zeit nicht angezeigt. Die entsprechende Diskussion soll jedoch im Licht der Ergebnisse der Vernehmlassung zur geplanten Revision des Patentgesetzes geführt werden.
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Felix Addor, Tel. +41 31 322 48 02
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