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Bundesamt für Verkehr BAV

BAV setzt Höchstarbeitszeit auch bei Schifffahrt durch

Bern (ots)

Die Arbeitszeit der Schiffsführerinnen und
Schiffsführer liegt bei einzelnen Schweizer Schifffahrtsunternehmen 
teilweise über der gesetzlich zugelassenen täglichen 
Höchstarbeitszeit. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat die 
betroffenen Unternehmen mittels Verfügung angewiesen, die 
notwendigen Korrekturmassnahmen zu veranlassen, damit spätestens ab 
Beginn der Sommersaison 2006 die gesetzlichen Vorgaben eingehalten 
werden.
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen 
Verkehrs (AZG; SR 822.21) regelt, wie lange Lokomotivführer, 
Buschauffeure oder Schifffahrtskapitäne arbeiten dürfen. Artikel 4 
hält fest, dass die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen 
Dienstschicht maximal 10 Stunden beträgt. Gestützt auf Artikel 31 
der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV; SR 822.211) können 
Schifffahrtsunternehmen mit ihren Angestellten Ausnahmen in Bezug 
auf die Arbeits- und Ruhezeit vereinbaren, sofern aussergewöhnliche 
Verhältnisse herrschen.
In der unzutreffenden Annahme, diese Voraussetzungen würden 
vorliegen, haben einzelne Schweizer Schifffahrtsunternehmen generell 
höhere Arbeitszeiten mit ihren Angestellten vereinbart. Es sind 
gesamtschweizerisch acht von 23 Schifffahrtsgesellschaften auf 
folgenden Gewässern betroffen: Genfersee, Neuenburger-, Murten- und 
Bielersee, Thuner- und Brienzersee, Vierwaldstättersee, Zürichsee, 
Untersee und Rhein sowie Langensee.
In einem Grundsatzentscheid hat das Eidgenössische Departement für 
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Sommer 2003 
festgehalten, dass der normale Schiffsbetrieb nicht unter diesen 
Artikel fällt. Aussergewöhnliche Verhältnisse liegen nur dann vor, 
wenn das Unternehmen die Leistungen vorübergehend nicht im Rahmen 
des normalen Betriebs erbringen kann, etwa bei Grossanlässen wie der 
EXPO 02, der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft oder bei 
Betriebsstörungen. Abweichungen können nur im Einzelfall und 
zeitlich befristet toleriert werden.¨
Das BAV hat die betroffenen Schifffahrtsunternehmen nun im Interesse 
der Sicherheit der Passagiere und des Personals mit einer Verfügung 
angewiesen, so rasch als möglich einen gesetzeskonformen Zustand 
herzustellen, spätestens aber auf die Sommersaison 2006. Die 
Übergangsfrist von maximal zwei Jahren erlaubt den Unternehmen, 
zusätzliches Personal auszubilden oder auf dem Arbeitsmarkt zu 
rekrutieren.
Bundesamt für Verkehr, Politik und Kommunikation, 031 322 36 43

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