Zollvorschriften im Reisendenverkehr vereinfacht
Bern (ots)
Der Bundesrat hat heute die neue Verordnung über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr auf den 1. März 2002 in Kraft gesetzt. Diese Verordnung soll sicherstellen, dass die erfolgreiche Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der bandenmässigen Schmugglertätigkeit nicht an komplizierten und schwierig zu vollziehenden Vorschriften des grenzüberschreitenden Privatwarenverkehrs scheitern.
Die beschlossenen Vereinfachungen kommen nicht nur den Reisenden und Einkaufstouristen zugute, sondern auch der Zollverwaltung, die sich auf wichtigere Aufgaben konzentrieren kann. Die für die Reisenden wichtigsten Vereinfachungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Freimengen für alkoholische Getränke und Tabakwaren:
Die bereits heute geltenden mengen-, grad und altersmässigen Beschränkungen bleiben unverändert bestehen. Aufgehoben werden die unterschiedlichen Freimengen zwischen Reisenden- und Grenzverkehr. Personen im Alter von über 17 Jahren dürfen folglich einmal täglich 2 Liter alkoholische Getränke bis 15 % Vol. und 1 Liter über 15 % Vol. sowie 200 Stück Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Pfeifentabak abgabenfrei einführen.
Wertfreigrenze:
Ab 1. März 2002 können einmal täglich Privatwaren bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken abgabenfrei eingeführt werden. Heute geltende Einschränkungen wie z.B. das Alter und der Wohnsitz der Reisenden oder die Aufenthaltsdauer im Ausland werden aufgehoben. Übersteigt der Gesamtwert der Waren 300 Franken, so wird die ganze eingeführte Menge abgabenpflichtig.
Sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Fleisch und Fleischprodukte, Milch, Butter, Käse und andere Milchprodukte sowie eine Anzahl weiterer Lebensmittel dürfen nur in gewissen Höchstmengen innerhalb der Wertfreigrenze abgabenfrei eingeführt werden. Werden die definierten Höchstmengen überschritten, unterliegen diese Erzeugnisse ungeachtet ihres Wertes hohen Zollabgaben. Dadurch bleibt der von der Zollverwaltung an der Grenze zu vollziehende Agrarschutz gewahrt.
Wie bis heute sind im weiteren alkoholische Getränke und Tabakwaren ausserhalb der gewährten Freimengen von der Wertfreigrenze ausgenommen. Solche Waren sind - auch mit einem Gesamtwert von unter 300 Franken - in jedem Fall abgabenpflichtig.
Im Zusammenhang mit diesen Vereinfachungen werden die entsprechenden Merkblätter der Zollverwaltung überarbeitet und neu aufgelegt. Sie können mit den detaillierten Bestimmungen ab 1.3. 2002 bei allen Zollstellen oder den Zollkreisdirektionen bezogen werden. Im Internet sind sie unter www.zoll.admin.ch Rubrik «Reisen und Einkaufen» einsehbar.
Kontakt:
Andreas Matti
Oberzolldirektion
Tel. +41/31/322'66'81
Gérard Luyet,
Direction générale des douanes,
Tel. +41/31/322'67'50
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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