Gefahrgutbeauftragte: Bundesrat erlässt Verordnung
Bern (ots)
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Landverkehrsabkommens hat der Bundesrat verschiedene Ausführungserlasse beschlossen. Bereits auf den 1. Juli 2001 wird die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) in Kraft treten. Sie sieht vor, dass Unternehmungen, die gefährliche Güter transportieren, ab spätestens 1. Januar 2003 einen ausgebildeten Gefahrgutbeauftragten haben müssen. Die weiteren Erlasse betreffen die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse, regelmässigere technische Kontrollen von schweren Motorwagen sowie die Ausbildung der Führer von Last- und Gesellschaftswagen.
Unternehmungen, die sich mit der Beförderung, dem Laden oder Entladen von gefährlichen Gütern befassen, müssen ab dem 1. Januar 2003 einen Gefahrgutbeauftragten haben. Dies hat der Bundesrat auf Antrag des UVEK mit der neuen Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) beschlossen. Die Beauftragten, die entsprechend geschult werden und eine Prüfung bestehen müssen, sollen die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für den Transport von gefährlichen Gütern überwachen, die Unternehmungen beraten und gleichzeitig den Mitarbeitenden als Ansprechpartner zur Seite stehen. Die neue Verordnung sieht Ausnahmen für Betriebe vor, die mit gewissen gefährlichen Gütern unter einer bestimmten Menge arbeiten.
Im Zuge der Umsetzung des Landverkehrsabkommens hat der Bundesrat zudem die in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) geregelte Kontrolltätigkeit von Gefahrguttransporten der EG-Richtlinie angepasst. Zur Vereinheitlichung der Kontrolltätigkeit wird eine Prüfliste erarbeitet. Neu werden wiederholte und schwere Verstösse gegen diese Verordnung nicht mehr nur der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet, sondern auch dem Bundesamt für Verkehr (BAV) sowie bei im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen oder im Ausland domizilierten Unternehmungen der zuständigen ausländischen Behörde. Das BAV beziehungsweise die zuständige ausländische Behörde müssen bei schweren oder wiederholten Verstössen prüfen, ob die Transportlizenz entzogen werden muss.
Ebenfalls den EG-Regelungen angepasst wird die periodische technische Kontrolle bei schweren Motorwagen und Anhängern, wie sie in der Verordnung an die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) geregelt ist. Hier sieht die Verordnung neu ebenfalls eine jährliche Kontrolle vor, nachdem die Fahrzeuge bisher in Zeitabständen zwischen einem und vier Jahren geprüft werden mussten.
Eine weitere Vereinheitlichung im Zuge des Landverkehrsabkommens betrifft die Abgabe eines Befähigungsausweises für Führerinnen und Führer von schweren Motorwagen. Bisher liessen viele europäische Staaten Führerinnen und Führer von schweren Motorwagen aus der Schweiz nur einreisen, wenn diese das 21. Lebensjahr vollendet hatten oder wenn sie im Besitze eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Lastwagenführer waren. Mit der Übernahme der EG-Regelung und der Anpassung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) kann der entsprechende Befähigungsnachweis für Lastwagenführer bereits ab dem vollendeten 18. Altersjahr erworben werden, wobei eine gegenüber der Lastwagenführerlehre reduzierte Ausbildung vorausgesetzt wird. Diese Regelung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Kontakt:
UVEK
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie,
Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Michael Gehrken, Bundesamt für Strassen,
Tel. +41 31 324 14 91.