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Bundesamt für Strassen ASTRA

Gefahrgutbeauftragte: Bundesrat erlässt Verordnung

Bern (ots)

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des
Landverkehrsabkommens hat der Bundesrat verschiedene
Ausführungserlasse beschlossen. Bereits auf den 1. Juli 2001 wird die
neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) in Kraft treten. Sie
sieht vor, dass Unternehmungen, die gefährliche Güter transportieren,
ab spätestens 1. Januar 2003 einen ausgebildeten
Gefahrgutbeauftragten haben müssen. Die weiteren Erlasse betreffen
die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse,
regelmässigere technische Kontrollen von schweren Motorwagen sowie
die Ausbildung der Führer von Last- und Gesellschaftswagen.
Unternehmungen, die sich mit der Beförderung, dem Laden oder
Entladen von gefährlichen Gütern befassen, müssen ab dem 1. Januar
2003  einen Gefahrgutbeauftragten haben. Dies hat der Bundesrat auf
Antrag des UVEK mit der neuen Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)
beschlossen. Die Beauftragten, die entsprechend geschult werden und
eine Prüfung bestehen müssen, sollen die Einhaltung der
Sicherheitsbestimmungen für den Transport von gefährlichen Gütern
überwachen, die Unternehmungen beraten und gleichzeitig den
Mitarbeitenden als Ansprechpartner zur Seite stehen. Die neue
Verordnung sieht Ausnahmen für Betriebe vor, die mit gewissen
gefährlichen Gütern unter einer bestimmten Menge arbeiten.
Im Zuge der Umsetzung des Landverkehrsabkommens hat der Bundesrat
zudem die in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Strasse (SDR) geregelte Kontrolltätigkeit von
Gefahrguttransporten der EG-Richtlinie angepasst. Zur
Vereinheitlichung der Kontrolltätigkeit wird eine Prüfliste
erarbeitet. Neu werden wiederholte und schwere Verstösse gegen diese
Verordnung nicht mehr nur der zuständigen kantonalen Behörde
gemeldet, sondern auch dem Bundesamt für Verkehr (BAV) sowie bei im
Ausland immatrikulierten Fahrzeugen oder im Ausland domizilierten
Unternehmungen der zuständigen ausländischen Behörde. Das BAV
beziehungsweise die zuständige ausländische Behörde müssen bei
schweren oder wiederholten Verstössen prüfen, ob die Transportlizenz
entzogen werden muss.
Ebenfalls den EG-Regelungen angepasst wird die periodische
technische Kontrolle bei schweren Motorwagen und Anhängern, wie sie
in der Verordnung an die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge (VTS) geregelt ist. Hier sieht die Verordnung neu
ebenfalls eine jährliche Kontrolle vor, nachdem die Fahrzeuge bisher
in Zeitabständen zwischen einem und vier Jahren geprüft werden
mussten.
Eine weitere Vereinheitlichung im Zuge des Landverkehrsabkommens
betrifft die Abgabe eines Befähigungsausweises für Führerinnen und
Führer von schweren Motorwagen. Bisher liessen viele europäische
Staaten Führerinnen und Führer von schweren Motorwagen aus der
Schweiz nur einreisen, wenn diese das 21. Lebensjahr vollendet hatten
oder wenn sie im Besitze eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises
als Lastwagenführer waren. Mit der Übernahme der EG-Regelung und der
Anpassung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) kann der
entsprechende Befähigungsnachweis für Lastwagenführer bereits ab dem
vollendeten 18. Altersjahr erworben werden, wobei eine gegenüber der
Lastwagenführerlehre reduzierte Ausbildung vorausgesetzt wird. Diese
Regelung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Kontakt:

UVEK
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie,
Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Michael Gehrken, Bundesamt für Strassen,
Tel. +41 31 324 14 91.

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