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Bundesamt für Strassen ASTRA

ASTRA: Ausdehnung des Gurten- und Helmobligatoriums

Bern (ots)

Die Pflicht zum Tragen von Gurten und Helmen im
Strassenverkehr wird ausgedehnt. Der Bundesrat hat verschiedene 
Änderungen der Verkehrsregelnverordnung, der 
Signalisationsverordnung, der Verkehrszulassungsverordnung, der 
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge 
und der Ordnungsbussenverordnung beschlossen. Schwerpunkte sind die 
Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Erleichterung der Mobilität von 
behinderten Personen sowie die Anpassung der Bestimmungen über 
Strassenreklamen. Weitere Änderungen betreffen die Umsetzung 
internationaler Richtlinien, technische Einzelheiten oder 
Vereinfachungen. Die Änderungen werden am 1. März 2006 in Kraft 
treten.
Erhöhung der Verkehrssicherheit:
Die Pflicht zum Tragen der Sicherheitsgurten oder eines Helmes wird 
ausgeweitet und soll grundsätzlich für alle Benutzer und 
Benutzerinnen von Motorfahrzeugen gelten. So müssen zum Beispiel neu 
in Last- und Gesellschaftswagen die vorhandenen Sicherheitsgurten 
getragen werden. Die bislang für motorisierte Zweiräder geltende 
Helmtragpflicht wird auf so genannte Trikes und Quads ausgedehnt, 
welche bisher ohne eine entsprechende Sicherheitsausrüstung benutzt 
werden durften. Nur noch wenige Ausnahmen von der Gurten- und 
Helmtragpflicht werden aus wirtschaftlichen oder praktischen Gründen 
für besondere Situationen belassen. Längsbänke, welche häufig in 
Schulbussen eingesetzt werden, sowie Sitze für Kinder in 
Transportmotorwagen müssen in Zukunft mindestens mit Beckengurten 
ausgerüstet sein. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. 
März 2006 neu in Verkehr gesetzt werden; ältere solche Fahrzeuge 
müssen bis zum 1. Januar 2010 nachgerüstet werden.
Die Bestimmungen über das Mitfahren auf Fahrzeugen zum 
Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen werden 
verschärft. Künftig darf Arbeitspersonal auf Fahrten zwischen dem 
Betrieb und der Arbeitsstelle nicht mehr auf Ladeflächen von 
nichtlandwirtschaftlichen Motorfahrzeugen transportiert werden; auf 
landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern darf nur eigenes 
Personal mitgeführt werden.
Die für Motorfahrzeuge geltende Mindestgeschwindigkeit auf 
Autobahnen und Autostrassen wird von heute 60 auf neu 80 km/h 
heraufgesetzt, was sich auf die Verkehrssicherheit und den 
Verkehrsfluss positiv auswirken dürfte. Für die Verwendung von 
Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten wird die Wegweisung 
vereinheitlicht und erweitert.
Erleichterungen der Mobilität für behinderte Personen:
Das Parkieren wird für gehbehinderte Personen mittels einer 
einheitlich ausgestalteten, international anerkannten Parkkarte 
vereinfacht. Mit erweiterten Möglichkeiten für das Benutzen von 
Invalidenfahrstühlen auf den für die Fussgänger wie auch für den 
Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen wird den 
Mobilitätsbedürfnissen von Personen in Rollstühlen besser 
entsprochen. Gleichzeitig werden die betreffenden Verhaltensregeln 
übersichtlicher und damit verständlicher ausgestaltet. Die 
Sicherheit und die Orientierung von blinden und sehbehinderten 
Personen werden durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für das 
Anbringen taktilvisueller Markierungen verbessert.
Neuregelung der Bestimmungen über die Strassenreklamen:
Die geänderten Bestimmungen über Strassenreklamen beschränken sich 
auf das Wesentliche und rücken die Aspekte der Verkehrssicherheit in 
den Vordergrund. So wird bewusst auf Detailbestimmungen (z.B. 
Mindestabstand der Strassenreklame in Metern vom Fahrbahnrand) 
verzichtet. Die Bewilligungsbehörde muss jedes Gesuch anhand der 
konkreten Situation auf eine mögliche Beeinträchtigung der 
Verkehrssicherheit überprüfen. Neu können ausserorts nicht mehr nur 
Eigenreklamen, sondern alle Arten von Reklamen bewilligt werden, 
sofern sie die Verkehrssicherheit nicht negativ beeinflussen.
Eigen- und Fremdreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen 
bleiben verboten. Hingegen zulässig sind wie bis anhin 
Firmenanschriften und neu Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, 
unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter.
Vereinfachte Durchsetzung der Rechte von Fussgängern an 
Fussgängerstreifen:
Das Nichtgewähren des Vortritts an Fussgängerstreifen kann neu im 
Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, wenn keine Gefährdung der 
Fussgänger vorliegt.
Die Änderungen treten per 1. März 2006 in Kraft.
UVEK 
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: 
Informationsdienst Bundesamt für Strassen, 031 324 14 91

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