Neues Personalrecht: Verordnung regelt Wahlen auf Amtsdauer
Bern (ots)
Mit Inkrafttreten des neuen Personalrechts am 1. Januar 2002 wird es in der Bundesverwaltung nur noch ganz ausnahmsweise zu Wahlen auf Amtsdauer kommen. Für diese besonderen Arbeitsverhältnisse hat der Bundesrat heute die Amtsdauerverordnung beschlossen.
Am 26. November 2000 ist das Bundespersonalgesetz (BPG) in der Volksabstimmung angenommen worden. Am 3. Juli 2001 hat der Bundesrat die Bundespersonalverordnung (BPV) beschlossen. Zusammen bilden diese beiden Erlasse den Hauptteil des neuen Personalrechts der Bundesverwaltung, das am 1. Januar 2002 in Kraft tritt.
Das neue Personalrecht sieht - anders als das heute noch geltende Beamtenrecht - für den grössten Teil des Bundespersonals keine vierjährige Amtsdauer mehr vor. Neu sind die Arbeitsverhältnisse in der Regel unbefristet und können aus Gründen, die das Bundespersonalgesetz abschliessend aufzählt, auch vom Arbeitgeber gekündigt werden. Eine kleine Personalkategorie wird aber auch nach dem neuen Recht auf Amtsdauer gewählt. Die Wahl auf Amtsdauer stärkt die Unabhängigkeit der betreffenden Angestellten gegenüber ihrem Arbeitgeber, was beispielsweise für die Erfüllung von richterlichen Aufgaben erforderlich ist. Auf Amtsdauer gewählt werden deshalb insbesondere die Mitglieder von eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen.
Die Amtsdauerverordnung regelt Besonderheiten der auf Amtsdauer begründeten Arbeitsverhältnisse. Eine spezielle Regelung ist vor allem für die Lohnentwicklung vorgesehen: Der Lohn des Amtsdauerpersonals erhöht sich in regelmässigen Schritten, bis der Höchstbetrag für die jeweilige Stelle erreicht ist. Der Lohn der übrigen Angestellten der Bundesverwaltung entwickelt sich dagegen entsprechend den individuellen Leistungen. Soweit die Amtsdauerverordnung keine Regelung enthält, gilt auch für das Amtsdauerpersonal die Bundespersonalverordnung.
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