Parlamentsdienste: Differenzierte Anwendung der Bundespersonalverordnung
Bern (ots)
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung Stellung zum Bericht der Büros des National- und des Ständerates vom 9. November 2001 betreffend den Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste genommen. Er begrüsst die differenzierte Uebernahme der Bestimmungen aus der Bundespersonalverordnung (BPV) und die Anpassungen in der Verordnung der Bundesversammlung über die Parlamentsdienste.
Mit Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes (BPG) und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2002 ist eine Revision des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste vom 7. Oktober 1988 im Bereich des Personalrechtes nötig. Das BPG sowie die Ausführungsbestimmungen gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt. Nach Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) erhält der Bundesrat Gelegenheit, zu den Aenderungen im Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste Stellung zu nehmen.
Bei den Anpassungen handelt es sich um begriffliche Anpassungen an die Terminologie des neuen Bundespersonalrechts. Gleichzeitig wurde das Verhältnis zum Bundespersonalrecht grundsätzlich neu definiert und die Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsverhältnisse bei den Parlamentsdiensten geregelt.
In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat darauf hin, dass bei der Wahl des Generalsekretärs ausdrücklich die Anwendbarkeit der Amtsdauerverordnung vom 17. Oktober 2001 erwähnt werden sollte, die Lohnfestsetzung auch bei Mitarbeitenden mit tiefem Beschäftigungsgrad nachvollziehbar sein muss und eine einheitliche Praxis bei der Funktionsbewertung auch bei neu geregelten Kompetenzen wünschbar bleibe.
Die Behandlung der Aenderungen ist im Nationalrat sowie im Ständerat für die Wintersession 2001 geplant.
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