Kontrollstelle: Vernehmlassung zu Bagatellfall-Regelung eröffnet
Bern (ots)
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) hat Anfang dieser Woche die Vernehmlassung zu einem Rundschreiben eröffnet, das den Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes präzisiert. Das Rundschreiben legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im Nichtbankensektor als unbedeutend zu qualifizieren ist und deshalb nicht vom Geldwäschereigesetz erfasst wird.
Das Geldwäschereigesetz findet nach seinem Wortlaut ausschliesslich auf Finanzintermediäre des Nichtbankensektors Anwendung, die ihre Tätigkeit «berufsmässig» ausüben (Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes). Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (Bagatellfälle) sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dagegen nicht unter das Geldwäschereigesetz fallen. Die genaue Abgrenzung zwischen berufsmässigen und nichtberufsmässigen Tätigkeiten wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Der Gesetzgeber hat es der Kontrollstelle überlassen, diese Vollzugsfrage zu klären.
Im Spätherbst 2001 wurde eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz der Leiterin der Kontrollstelle beauftragt, eine verbindliche Auslegung des Begriffs der Berufsmässigkeit vorzunehmen. In der Arbeitsgruppe waren die Meldestelle für Geldwäscherei, Delegierte von zwei Selbstregulierungsorganisationen sowie ein externer Rechtsberater vertreten. Die Arbeitsgruppe hat ihren Auftrag inzwischen abgeschlossen und den Entwurf zu einem Rundschreiben der Kontrollstelle verabschiedet.
Das Rundschreiben präzisiert anhand von klar überprüfbaren Kriterien unter welchen Voraussetzungen eine berufsmässige Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes gegeben ist. Für die Beurteilung, ob ein Finanzintermediär seine Tätigkeit berufsmässig ausübt, soll in Zukunft insbesondere die Höhe der erzielten Einnahmen massgebend sein. Das Rundschreiben legt weitere Kriterien fest, die zur Qualifikation einer Tätigkeit als berufsmässig führen können (Werbung, Anzahl Geschäftsbeziehungen, Höhe der Kundengelder, Volumen der transferierten Vermögenswerte). Die verschiedenen Kriterien sind alternativ anwendbar, was die Gefahr einer allfälligen Umgehung der Regelung minimiert.
Die Kontrollstelle hat Anfang dieser Woche einen beschränkten Kreis von Interessierten eingeladen, zum Entwurf des Rundschreibens bis Ende April 2002 Stellung zu nehmen. Die Kontrollstelle beabsichtigt, das Rundschreiben per 1. Juli 2002 in Kraft zu setzen.
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