Regelung der Nachidentifizierung bei Postfinance
Bern (ots)
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, die SRO Post und Postfinance haben das weitere Vorgehen bei der Nachidentifizierung geregelt. Neu erfolgt eine risikoorientierte Vorgehensweise.
Wie alle einer SRO angeschlossenen oder der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre wurde auch Postfinance angehalten, für die vor dem 1. April 2000 aufgenommenen Kundenbeziehungen eine Nachidentifizierung vorzunehmen. Grundlage dieses Vorgehens bildet das Geldwäschereigesetz. Bei Postfinance sind davon 1.8 Millionen Konten betroffen. Das Nachidentifizierungsverfahren hat bei den Kunden von Postfinance teilweise Unruhe oder Widerstand ausgelöst.
Trotz diesen Herausforderungen hat Postfinance Mitte April 2002 78.81% aller Kundenbeziehungen nachidentifiziert. Auf die einzelnen Kundensegmente verteilt, zeigt sich folgendes Bild:
Anteil der identifizierten Kundenbeziehungen (gemessen am gesamten jeweilig nachzuidentifizierenden Kundensegment)
Segmente / In Prozenten / In absoluten Zahlen Privatkunden Inland / 82.1 / 1'255'417 Privatkunden Ausland / 76.6 / 22'337 Geschäftskunden Inland / 56.9 / 155'093 Geschäftskunden Ausland / 48.1 / 1'132
Postfinance, die SRO Post und die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei haben Mitte April 2002 das weitere Vorgehen für die noch nicht nachidentifizierten Kundenbeziehungen festgelegt.
Bis Ende 2002 müssen die folgenden Kundenbeziehungen nachidentifiziert werden:
- Geschäftskunden Inland mit einem durchschnittlichen monatlichen Transaktionsvolumen grösser als 1 Mio CHF
- alle Geschäftskunden Ausland
- Privatkunden (Inland und Ausland) mit einem durchschnittlichen monatlichen Transaktionsvolumen grösser als 25'000 CHF
Kann die Nachidentifikation mangels Kooperation der Vertragsparteien nicht vorgenommen werden, sind diese Kundenbeziehungen bei begründetem Geldwäschereiverdacht nach Art. 9 GwG zu melden, oder die Konten sind aufzulösen.
Bei den restlichen Kundenbeziehungen wird Postfinance die Nachidentifizierung bei erster Gelegenheit durchführen, ohne dass ihr jedoch eine Frist zum Abschluss des Verfahrens gesetzt wird.
Postfinance wird mittels einem Monitoring ungewöhnliche Transaktionen erfassen. Werden auf den Konten, bei denen die Nachidentifizierung nicht durchgeführt wurde, ungewöhnliche Transaktionen festgestellt, sind diese zu sperren. Die Sperrung muss aufrechterhalten werden, bis die Nachidentifizierung durchgeführt werden konnte. Weigert sich ein Kunde, sich zu identifizieren, ist diese Kundenbeziehung bei Geldwäschereiverdacht nach Art. 9 GwG zu melden, oder das Konto ist aufzulösen.
Postfinance verfügt über keine anonymen Konten, d.h. die Vertragspartei ist im konkreten Fall jeweils bekannt, auch wenn die Identifizierungsdokumente nicht eingesehen und kopiert wurden. Bei der von Postfinance durchzuführenden Nachidentifizierung geht es um die Identifizierung formeller Natur, die auf der Grundlage von bestimmten Ausweisen zu erfolgen hat. Das Unterscheidungskriterium des Transaktionsvolumens und das Monitoring ermöglichen es, risikobehaftete von nichtrisikobehafteten Kunden zu trennen und unterschiedlich zu behandeln.
Kontakt:
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
Dina Balleyguier, Leiterin
Tel. +41/31/322'68'50
Eidgenössische Finanzverwaltung
Bernerhof
3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'11
Fax +41/31/322'61'87
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