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Eidg. Finanzverwaltung EFV

Regelung der Nachidentifizierung bei Postfinance

Bern (ots)

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der
Geldwäscherei, die SRO Post und Postfinance haben das weitere
Vorgehen bei der Nachidentifizierung geregelt. Neu erfolgt eine
risikoorientierte Vorgehensweise.
Wie alle einer SRO angeschlossenen oder der Kontrollstelle direkt
unterstellten Finanzintermediäre wurde auch Postfinance angehalten,
für die vor dem 1. April 2000 aufgenommenen Kundenbeziehungen eine
Nachidentifizierung vorzunehmen. Grundlage dieses Vorgehens bildet
das Geldwäschereigesetz. Bei Postfinance sind davon 1.8 Millionen
Konten betroffen. Das Nachidentifizierungsverfahren hat bei den
Kunden von Postfinance teilweise Unruhe oder Widerstand ausgelöst.
Trotz diesen Herausforderungen hat Postfinance Mitte April 2002
78.81% aller Kundenbeziehungen nachidentifiziert. Auf die einzelnen
Kundensegmente verteilt, zeigt sich folgendes Bild:
Anteil der identifizierten Kundenbeziehungen (gemessen am gesamten
jeweilig nachzuidentifizierenden Kundensegment)
Segmente /  In Prozenten / In absoluten Zahlen
   Privatkunden Inland  / 82.1 / 1'255'417
   Privatkunden Ausland / 76.6 / 22'337
   Geschäftskunden Inland / 56.9 / 155'093
   Geschäftskunden Ausland / 48.1 / 1'132
Postfinance, die SRO Post und die Kontrollstelle für die
Bekämpfung der Geldwäscherei haben Mitte April 2002 das weitere
Vorgehen für die noch nicht nachidentifizierten Kundenbeziehungen
festgelegt.
Bis Ende 2002 müssen die folgenden Kundenbeziehungen
nachidentifiziert werden:
  • Geschäftskunden Inland mit einem durchschnittlichen monatlichen Transaktionsvolumen grösser als 1 Mio CHF
  • alle Geschäftskunden Ausland
  • Privatkunden (Inland und Ausland) mit einem durchschnittlichen monatlichen Transaktionsvolumen grösser als 25'000 CHF
Kann die Nachidentifikation mangels Kooperation der
Vertragsparteien nicht vorgenommen werden, sind diese
Kundenbeziehungen bei begründetem Geldwäschereiverdacht nach Art. 9
GwG zu melden, oder die Konten sind aufzulösen.
Bei den restlichen Kundenbeziehungen wird Postfinance die
Nachidentifizierung bei erster Gelegenheit durchführen, ohne dass ihr
jedoch eine Frist zum Abschluss des Verfahrens gesetzt wird.
Postfinance wird mittels einem Monitoring ungewöhnliche
Transaktionen erfassen. Werden auf den Konten, bei denen die
Nachidentifizierung nicht durchgeführt wurde, ungewöhnliche
Transaktionen festgestellt, sind diese zu sperren. Die Sperrung muss
aufrechterhalten werden, bis die Nachidentifizierung durchgeführt
werden konnte. Weigert sich ein Kunde, sich zu identifizieren, ist
diese Kundenbeziehung bei Geldwäschereiverdacht nach Art. 9 GwG zu
melden, oder das Konto ist aufzulösen.
Postfinance verfügt über keine anonymen Konten, d.h. die
Vertragspartei ist im konkreten Fall jeweils bekannt, auch wenn die
Identifizierungsdokumente nicht eingesehen und kopiert wurden. Bei
der von Postfinance durchzuführenden Nachidentifizierung geht es um
die Identifizierung formeller Natur, die auf der Grundlage von
bestimmten Ausweisen zu erfolgen hat. Das Unterscheidungskriterium
des Transaktionsvolumens und das Monitoring ermöglichen es,
risikobehaftete von nichtrisikobehafteten Kunden zu trennen und
unterschiedlich zu behandeln.

Kontakt:

Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
Dina Balleyguier, Leiterin
Tel. +41/31/322'68'50

Eidgenössische Finanzverwaltung
Bernerhof
3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'11
Fax +41/31/322'61'87
mailto:info@efv.admin.ch
Internet: http://www.efv.admin.ch

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