Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
Krankenversicherung
bilaterale Abkommen mit der EU:
Verordnungsänderungen zu den Themen Personenfreizügigkeit und
Prämienverbilligungsbeiträge an die Kantone
Bern (ots)
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit hat zu gesetzlichen Anpassungen des Krankenversicherungssystems geführt. Der Bundesrat hat deshalb drei Verordnungen geändert und eine neue erlassen. Es handelt sich dabei um die Detailregelungen, die notwendig sind, weil die Schweiz im Zuge des Abkommens über die Personenfreizügigkeit mit der EU ihr Krankenversicherungssystem erweitert. Dies betrifft vorwiegend Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Personen, die in einem EU-Staat wohnen und dort eine schweizerische Rente beziehen, sowie ihre Familienangehörigen. Die Verordnungsänderungen betreffen insbesondere die Regelung der Versicherungspflicht, die Kontrolle des Versicherungsbeitritts, die Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung KVG als aushelfender Träger und als Verbindungsstelle, die Kostenübernahme, die Prämienberechnung und -erhebung, die Prämienverbilligungsbeiträge an die Kantone und das Bundesverfahren für die Prämienverbilligung an Rentnerinnen und Rentner sowie deren Familienangehörige, die in einem EU-Staat wohnen.
Im Zentrum der Aenderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) steht die Versicherungspflicht für in der EU wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente oder einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und für deren Familienangehörige. Die Verordnung regelt neu, wie die betroffenen Personen über ihre Versicherungspflicht informiert werden und wie ihr Beitritt zur Krankenversicherung kontrolliert wird. Gleichzeitig verpflichtet sie die Versicherer, die soziale Krankenversicherung bei diesen Personen durchzuführen, und regelt die Möglichkeit, sich von dieser Verpflichtung zu befreien. Im weiteren werden die neuen Aufgaben der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG aufgelistet. Neue Regelungen betreffen überdies die Kostenübernahme bzw. die anwendbaren Tarife, die Qualifikation von Leistungserbringerinnen und -erbringern, die Prämien- berechnung und -erhebung, die Kostenbeteiligung und die besonderen Versicherungsformen.
Eine Aenderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversiche-rung (VORA) präzisiert, dass Entsandte, Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Familienangehörige und in der Schweiz versicherte Rheinschiffer in den Risiko-ausgleich zwischen den Krankenversicherern einzubeziehen sind.
Die Aenderungen der Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilli gung in der Krankenversicherung (VPVK) betreffen den Verteilschlüssel, nach welchem die Bundes- und Kantonsbeiträge auf die Kantone aufgeteilt werden. Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung und Finanzkraft sowie neu nach der Anzahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger inkl. Familienangehörige fest.
Die neue Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen (VPVKEG), regelt das Bundesverfahren für die Prämienverbilligung an die in einem Mitgliedstaat der EU wohnhaften Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente sowie deren Familienangehörige. Durchführungsorgan ist die Gemeinsame Einrichtung KVG. Das Verfahren ist einfach, zweckmässig und als reines Antragssystem ausgestaltet. Für die Bestimmung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse ist das Bruttoeinkommen (Renteneinkommen, Unterhaltsbeiträge und Vermögenserträge) ohne jegliche Abzüge massgebend. Die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im Wohnland werden berücksichtigt. Die Versicherten haben weitreichende Mitwirkungspflichten. Die Auszahlung der Prämienverbilligungen erfolgt direkt über die Krankenversicherer.
Diese Verordnungsänderungen und die neue Verordnung treten zusammen mit den erwähnten Teilrevisionen des KVG und dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ist noch nicht bekannt, es wird aber davon ausgegangen, dass dies nicht vor dem 1. Januar 2002 der Fall sein wird.
Unabhängig vom Abkommen über die Personenfreizügigkeit werden die Bestimmungen über die Versicherungspflicht für aus dem Ausland kommende Personen in Aus- und Weiterbildung, Dozentinnen und Dozenten sowie Forschende gelockert, weil die Praxis der letzten Jahre gezeigt hat, dass die geltende Regelung der Befreiungsgründe zu streng ist. Ausserdem erhalten die Kantone neu die Möglichkeit, Personen, die bereits über einen guten ausländischen Versicherungsschutz verfügen, von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn bei diesen Personen eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung infolge ihres Alters oder Gesundheitszustandes zur Folge hätte, dass sie sich nur noch grundversichern und nicht mehr im bisherigen Umfange zusatzversichern könnten.
Im Zuge dieser Verordnungsänderungen hat der Bundesrat den Parlamentsbeschluss von 1998 umgesetzt, wonach der Prämienindex als Kriterium für die Verteilung der Prä-mienverbilligungsbeiträge ab 2002 aus der bundesrätlichen Verordnung zu streichen sei.
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Patricia Leiber, Hauptabteilung Kranken-
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