Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
Versicherungsschutz bei Nichtberufsunfällen: Verbesserungen für Personen, die kantonale Taggelder bei Mutterschaft beziehen
Bern (ots)
Die am 1. Juli 2001 im Kanton Genf in Kraft getretene Mutterschaftsversicherung hat aufgrund fehlender Koordination mit dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu Versicherungslücken geführt. Um den Versicherungsschutz bei Nichtberufsunfällen für Bezügerinnen einer Leistung der kantonalen Mutterschaftsversicherung zu erhalten, hat der Bundesrat diese Leistung dem Lohn gemäss UVG gleichgestellt. Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Dezember 2001 in Kraft.
Die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf den Lohn aufhört. Dieser Lohn entspricht in erster Linie der Entlöhnung für eine Arbeit, er kann aber auch eine vom Bundesrat festgelegte Vergütung oder Ersatzleistung sein. Die Leistungen der kantonalen Mutterschaftsversicherung galten jedoch bis anhin nicht als Ersatzleistungen. Personen, die ohne rechtzeitigen Vertragsabschluss zur Verlängerung des Versicherungsschutzes eine solche Leistung anstelle des Lohnes bezogen, waren nach Ablauf der regulären Versicherungsdauer grundsätzlich nicht mehr gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die UVG-Versicherer sind ihren Versicherten indes entgegengekommen und haben die Leistungen der kantonalen Mutterschaftsversicherung den von der Kranken- und der Unfallversicherung ausgerichteten Taggeldern gleichgestellt. Dies gilt, bis eine definitive Regelung getroffen wird.
Um Versicherungslücken in der obligatorischen Unfallversicherung zu vermeiden, hat der Bundesrat diese Ersatzleistung dem Lohn gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG gleichgestellt. Somit sind die betroffenen Personen unter gewissen Voraussetzungen automatisch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
Wie die anderen Ersatzeinkommen (Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer) unterliegen die Leistungen der kantonalen Mutterschaftsversicherung in der obligatorischen Unfallversicherung nicht der Prämienpflicht.
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