Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
Berufliche Vorsorge: Ausübung der Aktionärsrechte durch Vorsorgeeinrichtungen
Bern (ots)
Der Bundesrat hat die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgeändert: Die Vorsorgeeinrichtungen sind künftig verpflichtet Regeln aufzustellen, die bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen. Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft.
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen sicherstellen, dass die von ihnen übernommenen Verpflichtungen, d.h. die Erfüllung der Vorsorgezwecke jederzeit gewährleistet ist. Die Einrichtungen regeln ihr Finanzierungssystem selber, das sich insbesondere auf die Vermögenserträge abstützt. Die Rechte, die ihnen als Aktionärinnen zustehen - und die Ausübung dieser Rechte - spielen somit bei der Finanzierung der beruflichen Vorsorge eine zentrale Rolle. Eine für den Zeitraum 1998-2000 durchgeführte Erhebung über die Anlagen der Pensionskassen zeigt, dass über 50 Prozent der Vorsorgeeinrichtungen ihr Stimmrecht nicht wahrnehmen. Nur gerade 5 Prozent der Einrichtungen geben ihre Stimme bei den Generalversammlungen systematisch ab. Die übrigen Kassen nehmen ihr Stimmrecht nur sporadisch wahr.
Zur Verbesserung der Situation hat der Bundesrat die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgeändert. Die Vorsorgeinrichtungen müssen künftig in ihren Statuten oder reglementarischen Bestimmungen festhalten, wie sie ihre Aktionärsrechte ausüben wollen. Die Stimmentscheide sind von den Mitgliedern des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung zu fällen, indem sie dem Paritätsgrundsatz Rechnung tragen. Der Bundesrat hat - in Anbetracht der zahlreichen damit verbundenen Schwierigkeiten - keine sozialen oder ökologischen Kriterien für die Stimmausübung erlassen. Es ist praktisch unmöglich, gemeinsame und allgemeine Kriterien festzulegen, da diese von verschiedenen Faktoren abhängen, wie etwa von der Art der Einrichtung, deren Grösse oder vom Kreis der Versicherten.
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