Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
BSV: Seebeben Asien - Beschleunigtes AHV-Verfahren zu Gunsten der Hinterlassenen von Vermissten
Bern (ots)
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat die notwendigen Massnahmen getroffen, damit die Hinterlassenen von Seebeben- Vermissten ohne unnötigen Zeitverzug die ihnen zustehenden Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten der AHV erhalten. Eine spezielle Ausnahmeregelung, bezogen auf die Flutkatastrophe in Asien, ist notwendig, weil gemäss geltender Praxis die betroffenen Hinterbliebenen mindestens ein Jahr auf die Ausrichtung der Hinterlassenenrenten warten müssten. Das BSV richtet zudem ein Verfahren ein, um den Informationsfluss zwischen AHV, Unfallversicherern und Pensionskassen zu erleichtern. So soll ein unnötiger Zeitverlust auch bei der Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen der Unfallversicherung oder der Pensionskasse vermieden werden. Die betroffenen Hinterbliebenen von Vermissten sollen ihren Anspruch bei der AHV-Ausgleichskasse, die für die vermisste Person zuständig ist, anmelden. Dabei kann auch der jeweilige letzte Arbeitgeber helfen.
Nach der Flutwelle in Südostasien muss mit dem Tod von zahlreichen AHV-Versicherten gerechnet werden, deren Leichnam nicht gefunden oder nicht identifiziert werden konnte. Dies hat auch Einfluss bei der Geltendmachung von Hinterlassenenleistungen der Sozialversicherungen (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten). Das BSV hat entschieden, dass die AHV angesichts der besonderen Umstände für die Geltendmachung von Hinterlassenenrenten auf die Einhaltung der einjährigen Wartefrist verzichtet. Somit können diese Renten ohne unnötigen Zeitverzug ausbezahlt werden.
Die Ausgleichskassen wurden angewiesen, sämtliche Leistungsgesuche um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente, die auf den wahrscheinlichen Tod einer versicherten Person bei der Flutkatastrophe zurückgehen, an das BSV weiter zu leiten. Dieses wird diese Fälle zentral prüfen. Zur unbürokratischen Abklärung des Leistungsanspruchs wird das BSV dabei auf die Informationen des EDA abstellen (z.B. Vermisstenliste), aus denen hervorgeht, dass eine versicherte Person mit hoher Sicherheit Opfer des Seebebens in Südostasien geworden ist. Das BSV entscheidet im Einzelfall über den Leistungsanspruch gegenüber der AHV unter dem Vorbehalt einer späteren gerichtlichen Verschollenheitserklärung. Ferner wird ein Verfahren eingerichtet, damit AHV, allenfalls zuständiger Unfallversicherer und zuständige Pensionskasse sich gegenseitig über hängige Fälle informieren können.
Wohin sollen sich Betroffene wenden? Betroffene, die auf Grund der Flutkatastrophe einen Ehegatten oder Kinder vermissen, werden aufgerufen, sich in erster Linie an die AHV- Ausgleichskasse zu wenden, die für die vermisste Person zuständig ist. Diese lässt sich an Hand des AHV-Ausweises oder mit Hilfe des letzten Arbeitgebers der vermissten Person eruieren. Es ist auch empfehlenswert, einen möglichen Leistungsanspruch beim Unfallversicherer und bei der Pensionskasse der vermissten Person anzumelden. Auch hier kann der Arbeitgeber helfen. Das beschriebene vereinfachte Verfahren in der AHV ersetzt das Verschollenheitsverfahren NICHT. Dieses muss auf jeden Fall zivilgerichtlich eingeleitet werden. Zu Unrecht zugesprochene Hinterlassenenleistungen werden von der AHV zurückgefordert.
Normalerweise geltende Praxis bei Vermissten Bei Situationen mit "hoher Todesgefahr", die vermutlich zum Verschwinden einer Person geführt haben, gilt gemäss Zivilgesetzbuch: Nach einem Jahr kann bei einem Zivilrichter ein Verschollenheitsverfahren eingeleitet werden. Der Richter entscheidet, ob es sich um eine Situation "mit hoher Todesgefahr" gehandelt hat. Wenn ja, kann der Richter nach einem weiteren Jahr die Verschollenheitserklärung aussprechen. Die AHV bezahlt in diesem Fall rückwirkend auf den festgelegten Verschollenheitszeitpunkt die Hinterlassenenleistungen aus. Allerdings bezahlt die AHV in Fällen mit "hoher Todesgefahr" schon ab Einleitung des Verschollenheitsverfahrens Hinterlassenenleistungen aus (also nach frühestens einem Jahr), wenn sie voraussichtlich nach Abschluss des Verschollenheitsverfahrens ohnehin rückwirkend Hinterlassenenleistungen wird erbringen müssen.
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