Alle Storys
Folgen
Keine Story von Vivacon AG mehr verpassen.

Vivacon AG

VIVACON AG: Pflichtveröffentlichung gemäss § 9 Abs. 2 KuMakv zur Kapitalerhöhung

Köln (ots)

Gemäss § 20a Abs. 2 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes hat das Bundesministerium der Finanzen die
Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und
Marktpreismanipulation (KuMakV) vom 18. November 2003 erlassen. Die
Verordnung trifft unter anderem Regelungen zu
Stabilisierungsmassnahmen.
In Bezug auf die Kapitalerhöhung der VIVACON AG im Juni 2004 lief
der Stabilisierungszeitraum vom 22. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004.
Nach § 9 Abs. 2 KuMakV sind innerhalb einer Woche seit Beendigung des
Stabilisierungszeitraums folgende Informationen per Presseinformation
und via Internet bekannt zu geben:
"Der Stabilisierungszeitraum endete am 21. Juli 2004. Seitens des
Stabilisierungsmanagers wurde mitgeteilt, dass keine
Stabilisierungsmassnahmen durchgeführt wurden."
VIVACON AG
Der Vorstand
Für weitere Informationen:
VIVACON AG
Leiter Investor Relations
Lars Schriewer
Bayenthalgürtel 4
50968 Köln
Tel: + 49 221 / 93 761 26
Fax: + 49 221 / 93 761 135 
ir@vivacon.de
http://www.vivacon.de

Weitere Storys: Vivacon AG
Weitere Storys: Vivacon AG