Sorgfältige Prüfung von neu zugelassenen Krebsmedikamenten nicht aufs Spiel setzen
Ein schneller Zugang zu innovativen Therapien kann für Krebsbetroffene lebensrettend sein. Dieser darf jedoch nicht zulasten einer sorgfältigen Wirksamkeitsprüfung und einer fairen Preisfestsetzung gehen.
Sehr geehrte Medienschaffende
Dank Innovationen sterben heute weniger Krebsbetroffene an ihrer Erkrankung. Allerdings sind neue Therapien nicht immer wirksamer als die bisherigen. Grosse Durchbrüche in der Krebsbehandlung sind selten: Laut Helsana Arzneimittelreport betreffen die meisten Neuzulassungen Modifikationen bestehender Produkte und nicht neue Wirkstoffe [1]. Diese Anpassungen können z.B. Änderungen der Verpackungsgrösse oder der Dosierungen umfassen. Darüber hinaus ergänzen neue Therapien oft bestehende Behandlungen, anstatt sie zu ersetzen.
Andere Kriterien für beschleunigte Zulassungsverfahren
Die Gesundheitskommission des Ständerats (SGK-S) diskutiert demnächst das Kostendämpfungspaket 2. Innovative Substanzen, die von Swissmedic in einem beschleunigten Zulassungsverfahren zugelassen wurden, sollen dabei mit Art. 52d E-KVG direkt in eine provisorische Liste aufgenommen werden können. Dadurch müsste die Grundversicherung die Kosten für diese Arzneimittel decken, obwohl sie nicht das Standardverfahren durchlaufen haben. Im Standardverfahren belegen breit angelegte kontrollierte klinische Studien die therapeutische Wirksamkeit. Im Sonderverfahren ist diese Prüfung nicht gleichermassen gegeben. Es handelt sich um Preismodelle mit Substitutionskriterien zur Einschätzung des therapeutischen Nutzens. Bewährte Bewertungskriterien aus dem Standardverfahren wie Auslandpreisvergleich (APV) und therapeutischer Quervergleich (TQV) werden in diesen Preismodellen irrelevant.
Sorgfältige Prüfung von innovativen Arzneimitteln nicht umgehen
Die SGK-S muss sich bewusst sein, dass Substanzen, die von Swissmedic grünes Licht erhalten haben, im Rahmen des beschleunigten Zulassungsverfahrens weitere Kontrollen erfordern, da ihre Zulassung auf anderen Bewertungskriterien basiert. Daher ist es entscheidend, dass die Prüfung durch die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) nicht umgangen wird.
[1] https://reports.helsana.ch/arzneimittel2024/
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