Schweiz. Gesellschaft für Chirurgie SGC
Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie (SGC)
Biel (ots)
Zentrales Anliegen der Schweizer Chirurgen ist der Schutz der Patienten. Aus diesem Grund hat der Vorstand der SGC zusammen mit seinem Ehrenrat eine Patienteninformation über die Behandlung in öffentlichen und privaten Spitäler erlassen und gleichzeitig eine Empfehlung zu Honorarfragen an seine Mitglieder abgegeben. Den Schweizer Chirurgen wurden die Unterlagen bereits Ende letzten Jahres zugestellt, nun soll auch die Öffentlichkeit Kenntnis der Empfehlungen erhalten.
Motiviert durch die öffentlichen Diskussionen über Arztwahl, Einsatzzeiten und Honorare der Chirurgen hat der Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie im vergangenen Jahr gehandelt und eine Grundlage für Patienten und Chirurgen erarbeitet. Die Stellungnahme soll der Öffentlichkeit die Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Spitälern aufzeigen und gleichzeitig über die zu erwartenden ärztlichen Leistungen als halbprivate oder private Patienten informieren. Die Information beinhaltet eine übersichtliche Beschreibung von Themen für interessierte Patienten wie Arztwahl, Aufnahmepflicht, Behandlung, Lehre/Forschung und Finanzierung und enthält gleichzeitig auch einen Kodex für die Honorarabrechnung bei Halbprivat- und Privatpatienten. Dieser Kodex gilt als Empfehlung für die Mitglieder der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie. Die im Kodex aufgeführten Empfehlungen waren bisher selbstverständlicher Standard für alle verantwortungsbewussten Chirurgen, sie existierten bis anhin jedoch nicht in schriftlicher Form. Mit dem Kodex setzt die Schweizerische Gesellschaft für Chirurgie auch in ihren eigenen Reihen klare Signale. Dank der Stellungnahme der SGC erhalten die Patienten einen wertvollen Überblick über die Zusammenhänge im Spitalwesen und insbesondere auch Einblick in ihre persönlichen Rechte.
Prof. Dr. Urban Laffer, Präsident der SGC und Chefarzt Chirurgie im Spitalzentrum Biel: "unsere Patienten haben diese Auskunft seit langem erwartet. Sie bietet für Patienten eine wertvolle Hilfe um sich im Dschungel der Verantwortungsbereiche des Chirurgen und den Rechten des Patienten zurechtzufinden. Der Patient soll wissen, welche Rechte ihm bei einem Spitaleintritt zustehen!"
Interessierte finden die Empfehlungen auf der Homepage der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie: www.sgc-ssc.ch
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Stellungnahme des Ehrenrates der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie (SGC) zur Chirurgie im privaten und im öffentlichen Spital, Kodex für die Honorarabrechnung.
Die vorliegende Stellungnahme des Ehrenrates der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie beschreibt die wesentlichen Unterschiede und Aufgabenbereiche der Chirurgie in privaten und öffentlichen Spitäler zum besseren Verständnis zuhanden einer breiteren Öffentlichkeit. Der Anhang "Kodex für Honorarabrechnung" wiedergibt die wichtigsten Voraussetzungen, die zur Verrechnung von Honorare bei Privat- und Halbprivatpatienten berechtigen. Diese Stellungnahme wurde am 21. November 2002 vom SGC Vorstand verabschiedet und gilt als Empfehlung für die Mitglieder der SGC.
Operation, Nachbehandlung und Pflege von Patienten sind für Privat- und öffentliche Spitäler zentrale Aufgabenbereiche. Diese werden nach gleichen Prinzipien wahrgenommen und erfüllt. In fachlicher und in qualitativer Beziehung besteht kein Unterschied. Das Wohl des Kranken und die Bemühungen für seine Gesundheit sind oberstes Gebot. Dies ist nicht zuletzt Folge eines gesunden Konkurrenzverhältnisses zwischen Spitälern. Die Praxis der "second opinion" wird für beide Spitaltypen unterstützt, sofern sie der Beseitigung von Unsicherheiten und der besseren Information des Patienten dienen.
Unterschiedliche Strukturen und Organisationsformen sowie verschiedene Kostenträger führen jedoch bei den 2 Spitaltypen in diversen Bereichen zu nennenswerten Unterschieden.
1. Arztwahl:
Im Privatspital besteht, für entsprechend versicherte Patienten, grundsätzlich die freie Arztwahl. Im öffentlichen Spital gilt die freie Arztwahl uneingeschränkt nur für Halbprivatpatienten und Privatpatienten.
2. Behandlung
Im Privatspital ist der vom Patienten gewählte Arzt für die Behandlung zuständig und verantwortlich (sog. Belegarztsystem). Im öffentlichen Spital ist es, je nach Komplexität des Problems und des Versicherungsstatus der Patienten, der Chefarzt, ein Oberarzt oder, bei einfachen Situationen, ein Assistenzarzt (in der Regel unter Anleitung eines erfahrenen Kollegen), der die Behandlung durchführt. Immer trägt aber letztlich der Chefarzt die Gesamtverantwortung. Man spricht hier von einem Delegationsprinzip.
3. Fachbereiche:
Privatspitäler können ihre Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken. Die öffent-lichen Spitäler müssen alle von den Behörden übertragenen Fachbereiche mit deren Auf-gaben übernehmen und erfüllen, was eine vollständige Versorgung im Spitalbereich gewährleistet.
4. Aufnahmepflicht
Das Privatspital ist nicht verpflichtet, alle Patienten aufzunehmen, d.h. es kann seine Patienten nach medizinischen und versicherungstechnischen Kriterien auswählen. Beim öffentlichen Spital besteht jedoch eine generelle Aufnahmepflicht aller Patienten (inklusive Notfallpatienten), ungeachtet ihres medizinischen Problems oder ihrer Versicherungsklasse. Dies bringt mit sich, dass öffentliche Spitäler auch für sozial oder medizinisch schwierige Fälle zuständig sind, was sie finanziell belastet.
5. Lehre, Forschung und Qualitätsmanagement.
Öffentliche Spitäler haben von Staates wegen die Verpflichtung zur Ausbildung von Studenten und Ärzten, und sorgen damit für den unerlässlichen beruflichen Nachwuchs. Dies trifft für Privatspitäler nur in Einzelfällen zu. In grösseren öffentlichen Spitälern und Universitätskliniken besteht zusätzlich die Verpflichtung zu klinischer Forschungstätigkeit, was für den Fortschritt des Fachgebietes unerlässlich ist. Für öffentliche Spitäler besteht zudem eine Verpflichtung für Qualitätsmanagement.
6. Finanzierung.
Die im allgemeinen Interesse erbrachten Leistungen eines öffentlichen Spitals werden durch staatliche Subventionen mitfinanziert. Im Privatspital erfolgt dagegen in der Regel keine finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand.
Anhang 1
Kodex für Honorarabrechnung bei Halbprivat- und Privatpatienten
- Der Eingriff wird vom Operateur mit dem Patienten besprochen.
- Der Eingriff wird vom Operateur persönlich durchgeführt.
- Dies bedeutet, dass der Operateur alle wesentlichen und kritischen Schritte selbst durchführt oder in lehrender Funktion persönlich anwesend assistiert. Zu diesen gehören alle vor, während und nach dem Eingriff zu treffenden Indikationen und Entscheide mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Vorgehen und die von der Erfahrung und der Fähigkeit des Operateurs abhängigen technischen Schritte ("ability" und "skills").
- Wird der Operateur während der Operation zu einem Notfall oder einem Problem in einem anderen Operationssaal gerufen, kann die Weiterführung einem Oberarzt oder einem erfahrenen Assistenten für die Dauer der Abwesenheit delegiert werden. Der Operateur bleibt aber auch während solchen Ausnahmesituationen verantwortlich.
- Das Ergebnis des Eingriffes wird dem Patienten vom Operateur persönlich mitgeteilt.
Mitglieder des SGC Ehrenrates:
- Prof. Dr. Hans Stirnemann
- PD. Dr. Urs Neff
- Prof. Dr. J.-Cl. Givel
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Kontakt:
Geri Staudenmann
Medienbeauftragten der SGC
Tel +41/32/345'24'44
Fax +41/32/345'24'48
Wir können Ihnen auch bei der Vermittlung eines Interviews behilflich
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